Bundesrecht konsolidiert: Berufsausbildungsgesetz § 12, Fassung vom 13.02.2016

Berufsausbildungsgesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 142/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

10.07.2015

Außerkrafttretensdatum

21.03.2020

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrverhältnis und Lehrvertrag

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDas Lehrverhältnis wird durch den Eintritt des Lehrlings in die fachliche Ausbildung und Verwendung begründet und durch den Lehrvertrag geregelt. Der Lehrvertrag ist unter Bedachtnahme auf den Zweck der Ausbildung in einem in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf zwischen dem Lehrberechtigten und dem Lehrling schriftlich abzuschließen. Der Abschluß des Lehrvertrages eines minderjährigen Lehrlings bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Lehrlings.
  2. Absatz 2Verträge, deren Gegenstand die Erlernung von Tätigkeiten ist, die nicht in der Lehrberufsliste als Lehrberufe festgesetzt sind, begründen kein Lehrverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  3. Absatz 3Der Lehrvertrag hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Bei physischen Personen den Vornamen, den Familiennamen und den Wohnort des Lehrberechtigten, bei juristischen Personen oder offenen Gesellschaften oder Kommanditgesellschaften die Firma und den Sitz des Lehrberechtigten; weiters den Gegenstand des Betriebes und den Standort der festen Betriebsstätten, in denen der Lehrling ausgebildet werden soll, gegebenenfalls den Vornamen, den Familiennamen und den Wohnort des gewerberechtlichen Geschäftsführers oder den Vornamen und den Familiennamen des Ausbilders; sofern jedoch ein Ausbildungsleiter (Paragraph 3, Absatz 5,) betraut wurde, dessen Vornamen und Familiennamen;
    2. Ziffer 2
      den Vornamen und den Familiennamen des Lehrlings, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort, seine Sozialversicherungsnummer, seinen Wohnort, bei minderjährigen Lehrlingen den Vornamen, Familiennamen und den Wohnort der gesetzlichen Vertreter;
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung des Lehrberufes, den der Lehrling erlernen soll und die für diesen Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit;
      im Falle eines Lehrberufes, der gemäß Paragraph 5, Absatz 3 a und Paragraph 8, Absatz 4, als modularer Lehrberuf eingerichtet ist, die Bezeichnung des Grundmoduls, des Hauptmoduls (der Hauptmodule) und gegebenenfalls des Spezialmoduls (der Spezialmodule), die der Lehrling erlernen soll und die dafür festgesetzte Dauer der Lehrzeit;
    4. Ziffer 4
      das Eintrittsdatum als den kalendermäßigen Beginn und das kalendermäßige Ende des Lehrverhältnisses;
    5. Ziffer 5
      die Erklärung des Lehrlings, für den minderjährigen Lehrling die des gesetzlichen Vertreters, mit der Aufnahme in ein für die Schüler der Berufsschule bestimmtes Schülerheim einverstanden zu sein, wenn der Lehrling die Berufsschulpflicht nur auf diese Weise erfüllen kann;
    6. Ziffer 6
      den Hinweis
      1. Litera a
        auf die Pflicht zum Besuch der Berufsschule,
      2. Litera b
        auf die allenfalls bestehende kollektivvertragliche Verpflichtung zur Ausbildung in einem Ausbildungsverbund,
      3. Litera c
        auf die Bestimmungen über die Endigung und Auflösung des Lehrverhältnisses,
      4. Litera d
        auf die Höhe der Lehrlingsentschädigung (Paragraph 17,);
    7. Ziffer 7
      Name und Anschrift der betrieblichen Vorsorgekasse;
    Anmerkung, 8. den Tag des Vertragsabschlusses.1)
  4. Absatz 4Sofern die Ausbildung auch im Rahmen eines Ausbildungsverbundes erfolgt, ist eine Vereinbarung (Paragraph 2 a, Absatz 2, zweiter Satz) abzuschließen, die eine Zusammenstellung jener Fertigkeiten und Kenntnisse enthält, die von einem anderen hiefür geeigneten und entsprechend Absatz 3, Ziffer eins, näher bezeichneten Betrieb oder von einer anderen hiefür geeigneten Einrichtung vermittelt werden. Hiebei ist auch - zumindest nach Lehrjahren - anzugeben, wann diese Ausbildung im Rahmen des Ausbildungsverbundes durchgeführt wird und weiters deren voraussehbare Dauer. Wenn hiebei nicht auf öffentlich ausgeschriebene und regelmäßig angebotene Kursmaßnahmen geeigneter Einrichtungen Bezug genommen wird, ist diese Vereinbarung zusätzlich von dem zu unterfertigen, der die Verpflichtung zur Durchführung der Ausbildungsmaßnahme übernimmt; diese Vereinbarung ist dem Lehrvertrag anzuschließen.
  5. Absatz 5In die Lehrverträge können weitere Vereinbarungen aufgenommen werden, insbesondere
    1. Ziffer eins
      über die Bedingungen, unter denen der Lehrberechtigte dem Lehrling Verköstigung, Bekleidung und Wohnung gewährt;
    2. Ziffer 2
      über eine besondere Gestaltung der Ausbildung;
    3. Ziffer 3
      über die Tragung der Kosten für das Berufsschulinternat durch den Lehrberechtigten.
  6. Absatz 6Der Lehrvertrag unterliegt keiner Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267.
  7. Absatz 7Durch die Nichteinhaltung der Schriftform und der Bestimmungen der Absatz 3 und 4 wird keine Nichtigkeit des Lehrvertrages bewirkt.
  8. Absatz 8den Tag des Vertragsabschlusses.1

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1 Anmerkung, Laut Textgegenüberstellung in den Parlamentarischen Materialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2015, sollte die Ziffer 7, in Ziffer 8, umbenannt werden.)

Schlagworte

Lehrherr, BGBl. Nr. 267/1957

Im RIS seit

16.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2020

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR40172272

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/142/P12/NOR40172272