Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesstatistikgesetz 2000
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 22
Inkrafttretensdatum
01.01.2000
Außerkrafttretensdatum
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
2. Hauptstück
Bundesanstalt „Statistik Österreich“
1. Abschnitt
Errichtung
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz einsDas Österreichische Statistische Zentralamt wird mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes mit dem Namen Bundesanstalt „Statistik Österreich“ errichtet.
(2)Absatz 2Der Bundesanstalt obliegt die Erbringung von Dienstleistungen wissenschaftlichen Charakters im öffentlichen Interesse. Sie ist nicht auf Gewinn orientiert.
(3)Absatz 3Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit. Die Bundesanstalt ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.
(4)Absatz 4Die Bundesanstalt kann für sich Rechte und Pflichten begründen; für diese trifft den Bund keine Haftung.
(5)Absatz 5Die Bundesanstalt ist vom ersten kaufmännischen Geschäftsführer unverzüglich rückwirkend mit Stichtag des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Handelsgericht Wien zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden. § 3 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, ist anzuwenden, darüber hinaus sind einzutragen:Die Bundesanstalt ist vom ersten kaufmännischen Geschäftsführer unverzüglich rückwirkend mit Stichtag des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Handelsgericht Wien zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden. Paragraph 3, des Firmenbuchgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, ist anzuwenden, darüber hinaus sind einzutragen: Name der Bundesanstalt und Angabe des Anstaltszweckes;
Name und Geburtsdatum des kaufmännischen Geschäftsführers und des fachlichen Leiters der Bundesanstalt sowie Beginn und Art ihrer Vertretungsbefugnis;
Name und Geburtsdatum des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder des Wirtschaftsrates;
der Tag der Einreichung des Jahresabschlusses sowie der Abschlußstichtag.
(6)Absatz 6Das Geschäftsjahr der Bundesanstalt ist das Kalenderjahr.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Gesetzesnummer
10006095
Dokumentnummer
NOR12067254
Alte Dokumentnummer
N4199914589O