Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Meldegesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 21
Inkrafttretensdatum
01.03.1992
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
MeldeG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Allgemeine oder teilweise Neumeldung
§ 21.Paragraph 21,
Die Meldebehörden oder die sachlich in Betracht kommenden Oberbehörden können mit Verordnung innerhalb ihres Wirkungsbereiches eine allgemeine oder teilweise Neumeldung anordnen, wenn das Melderegister einer oder mehrerer Meldebehörden zur Gänze oder zum Teil vernichtet worden oder die Neumeldung aus Gründen der Neuordnung des Melderegisters unerläßlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2017
Gesetzesnummer
10005799
Dokumentnummer
NOR12063647
Alte Dokumentnummer
N4199217971J