Bundesrecht konsolidiert: Meldegesetz 1991 § 19a, Fassung vom 18.12.2017

Meldegesetz 1991 § 19a

Kurztitel

Meldegesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19a

Inkrafttretensdatum

01.04.2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MeldeG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Hauptwohnsitzbestätigung

Paragraph 19 a,
  1. Absatz einsDie Meldebehörde hat einem Obdachlosen auf Antrag nach dem Muster der Anlage D in zwei Ausfertigungen zu bestätigen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde hat (Hauptwohnsitzbestätigung), wenn er
    1. Ziffer eins
      glaubhaft macht, dass er seit mindestens einem Monat den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen ausschließlich im Gebiet dieser Gemeinde hat, und
    2. Ziffer 2
      im Gebiet dieser Gemeinde eine Stelle bezeichnen kann, die er regelmäßig aufsucht (Kontaktstelle).
  2. Absatz 2Die Kontaktstelle gilt als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, sofern der Obdachlose hiezu die Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten nachweist.
  3. Absatz 3Die Hauptwohnsitzbestätigung wird ungültig, wenn der Betroffene gemäß Paragraphen 3, oder 5 bei einer Meldebehörde angemeldet wird oder wenn von einer anderen Meldebehörde eine Bestätigung gemäß Absatz eins, ausgestellt wird. Paragraph 4, Absatz 4, gilt mit der Maßgabe, dass anstelle der Abmeldung die Ungültigkeit zu bestätigen ist.
  4. Absatz 4Für Zwecke des 2. Abschnittes sind Bestätigungen gemäß Absatz eins, Anmeldungen und die Ungültigkeitserklärung gemäß Absatz 3, Abmeldungen gleichzuhalten.
  5. Absatz 5Paragraph 9, gilt für Hauptwohnsitzbestätigungen entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022

Gesetzesnummer

10005799

Dokumentnummer

NOR40016945

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/9/P19a/NOR40016945