Bundesrecht konsolidiert: Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 § 38, Fassung vom 23.09.2017

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 § 38

Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StbG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 38,
  1. Absatz einsDie Verzichtserklärung ist in schriftlicher Form bei der nach Paragraph 39, zuständigen Behörde abzugeben. Paragraph 28, Absatz 4, ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und des Minderjährigen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, oder die Genehmigung des Gerichtes auch nach der Abgabe der Verzichtserklärung erteilt werden kann. Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Art. römisch eins Ziffer 18,)
  2. Absatz 2Die Behörde (Paragraph 39,) hat festzustellen, ob die für den Verzicht vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Bejahendenfalls hat sie auszusprechen, daß der Verzichtende die Staatsbürgerschaft in dem Zeitpunkt, in dem der Verzicht bei ihr eingelangt ist, verloren hat.
  3. Absatz 3Der Bescheid, mit dem der Verlust der Staatsbürgerschaft infolge Verzichtes festgestellt wird, ist schriftlich zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2015

Gesetzesnummer

10005579

Dokumentnummer

NOR12066953

Alte Dokumentnummer

N4199812873U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/311/P38/NOR12066953