Bundesrecht konsolidiert: Zivildienstleistende - Einbringung, Behandlung von Wünschen § 1, Fassung vom 19.10.2017

Zivildienstleistende - Einbringung, Behandlung von Wünschen § 1

Kurztitel

Zivildienstleistende - Einbringung, Behandlung von Wünschen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 611/1981

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1982

Außerkrafttretensdatum

Index

44 Zivildienst

Text

Wünsche

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Zivildienstleistende hat das Recht, persönliche Wünsche bei seinem Vorgesetzten vorzubringen.
  2. Absatz 2Wünsche können mündlich in einer persönlichen Aussprache dem Vorgesetzten vorgetragen oder schriftlich bei der Einrichtung, bei der der Zivildienstleistende seinen Dienst verrichtet, eingebracht werden. Sie sind ausdrücklich als Wünsche zu bezeichnen und zu begründen.
  3. Absatz 3Wünsche sind vom Vorgesetzten nach sorgfältiger Prüfung ohne unnötigen Verzug zu erledigen. Fällt die Erledigung nicht in seinen Wirkungsbereich, hat er den Wunsch unverzüglich an die ihrem Wirkungsbereich nach zur Erledigung berufene Stelle weiterzuleiten. Er kann zu weitergeleiteten Wünschen Stellung nehmen und kann, falls er einen Wunsch nicht befürwortet, dies begründen.
  4. Absatz 4Wird ein Wunsch nicht oder nicht vollständig erfüllt, hat der Zivildienstleistende das Recht, seinen Wunsch schriftlich beim Rechtsträger der Einrichtung, bei der er seinen Dienst leistet, einzubringen. Der Rechtsträger hat den Wunsch unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 3, endgültig zu erledigen.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2014

Gesetzesnummer

10005507

Dokumentnummer

NOR12060579

Alte Dokumentnummer

N4198118291S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/611/P1/NOR12060579