Bundesrecht konsolidiert: Umsatzsteuergesetz 1994 § 5, Fassung vom 12.12.2017

Umsatzsteuergesetz 1994 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte


Bezugszeitraum: Abs. 4 Z 2
ab 31. 12. 1996
§ 28 Abs. 12 lit. e idF BGBl. Nr. 756/1996
Abs. 3, 4 Z 3 und 4
ab 1. 1. 1997
§ 28 Abs. 12 lit. f idF BGBl. Nr. 756/1996

Text

Bemessungsgrundlage für die Einfuhr

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDer Umsatz wird bei der Einfuhr (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,) nach dem Zollwert des eingeführten Gegenstandes bemessen.
  2. Absatz 2Ist ein Gegenstand ausgeführt, in einem Drittlandsgebiet für den Ausführer veredelt und von dem Ausführer oder für ihn wieder eingeführt worden, so wird der Umsatz bei der Einfuhr nach dem für die Veredlung zu zahlenden Entgelt, falls aber ein solches Entgelt nicht gezahlt wird, nach der durch die Veredlung eingetretenen Wertsteigerung bemessen. Ist der eingeführte Gegenstand vor der Einfuhr geliefert worden und ist diese Lieferung nicht der Umsatzsteuer unterlegen, so gilt Absatz eins,

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1996,)

  3. Absatz 4Der sich aus den Absatz eins bis 3 ergebenden Bemessungsgrundlage sind hinzuzurechnen, soweit sie darin nicht enthalten sind:
    1. Ziffer eins
      die nicht im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, für den eingeführten Gegenstand geschuldeten Beträge an Einfuhrabgaben, Steuern und sonstigen Abgaben;
    2. Ziffer 2
      die im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld auf den Gegenstand entfallenden Beträge an Zoll einschließlich der Abschöpfung, Verbrauchsteuern und Monopolabgaben sowie an anderen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle, wenn, diese Abgaben anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gegenständen von den Zollämtern zu erheben sind;
    3. Ziffer 3
      die auf den eingeführten Gegenstand entfallenden Nebenkosten wie Beförderungs-, Versicherungs-, Verpackungskosten, Provisionen und Maklerlöhne bis zum ersten Bestimmungsort im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Das gilt auch, wenn sich diese Nebenkosten aus der Beförderung nach einem anderen in der Gemeinschaft gelegenen Bestimmungsort ergeben, der im Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer bekannt ist.
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1996,)
  4. Absatz 5Für die Umrechnung von Werten in fremder Währung gelten die entsprechenden Vorschriften über den Zollwert der Waren.
  5. Absatz 6Die Umsatzsteuer (Einfuhrumsatzsteuer) gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

Schlagworte

Beförderungskosten, Versicherungskosten

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2019

Gesetzesnummer

10004873

Dokumentnummer

NOR12055669

Alte Dokumentnummer

N3199660100J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/P5/NOR12055669