Bundesrecht konsolidiert: Umsatzsteuergesetz 1994 § 11, Fassung vom 09.01.1998

Umsatzsteuergesetz 1994 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

26.06.2001

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Ausstellung von Rechnungen

Paragraph 11,
  1. Absatz einsFührt der Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen aus, so ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist. Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      Den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
    2. Ziffer 2
      den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung;
    3. Ziffer 3
      die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
    4. Ziffer 4
      den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (zB Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;
    5. Ziffer 5
      das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (Paragraph 4,) und
    6. Ziffer 6
      den auf das Entgelt (Ziffer 5,) entfallenden Steuerbetrag.

Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgeltes für eine noch nicht ausgeführte steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung, so gelten die ersten beiden Sätze sinngemäß.

Wird eine Endrechnung erteilt, so sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne des zweiten Satzes ausgestellt worden sind.

  1. Absatz 2Als Rechnung im Sinne des Absatz eins, gilt jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Hierunter fallen Quittungen, Abrechnungen, Gegenrechnungen und Frachtbriefe. Die nach Absatz eins, erforderlichen Angaben können auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird. Stellt der Unternehmer für steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen eine Rechnung aus, so hat er eine Durchschrift oder Abschrift anzufertigen und sieben Jahre aufzubewahren; das gleiche gilt sinngemäß für Belege, auf die in einer Rechnung hingewiesen wird. Auf die Durchschriften oder Abschriften ist Paragraph 132, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung anwendbar.
  2. Absatz 3Für die unter Absatz eins, Ziffer eins und 2 geforderten Angaben ist jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des Unternehmens sowie des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung ermöglicht.
  3. Absatz 4Die im Absatz eins, Ziffer eins bis 3 geforderten Angaben können auch durch Schlüsselzahlen oder Symbole ausgedrückt werden, wenn ihre eindeutige Bestimmung aus der Rechnung oder aus anderen Unterlagen gewährleistet ist. Diese Unterlagen müssen sowohl beim Aussteller als auch beim Empfänger der Rechnung vorhanden sein, es sei denn, daß vom Rechnungsaussteller öffentlich kundgemachte Tarife zur Verrechnung kommen.
  4. Absatz 5In einer Rechnung über Lieferungen und sonstige Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, sind die Entgelte und Steuerbeträge nach Steuersätzen zu trennen. Wird der Steuerbetrag durch Maschinen (zB Fakturierautomaten) ermittelt und durch diese in der Rechnung angegeben, so ist der Ausweis des Steuerbetrages in einer Summe zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben ist.
  5. Absatz 6Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 2 000 S nicht übersteigt, genügen folgende Angaben:
    1. Ziffer eins
      Der Name und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
    2. Ziffer 2
      die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung;
    3. Ziffer 3
      der Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt;
    4. Ziffer 4
      das Entgelt und der Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe und
    5. Ziffer 5
      der Steuersatz.
    Die Absatz 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 7Gutschriften, die im Geschäftsverkehr an die Stelle von Rechnungen treten, gelten bei Vorliegen der im Absatz 8, genannten Voraussetzungen als Rechnungen des Unternehmers, der steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen an den Aussteller der Gutschrift ausführt. Gutschrift im Sinne dieser Bestimmung ist jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, die an ihn ausgeführt wird.

Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, soweit der Empfänger der Gutschrift dem in ihr enthaltenen Steuerbetrag widerspricht.

  1. Absatz 8Eine Gutschrift ist als Rechnung anzuerkennen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
    1. Ziffer eins
      Der Unternehmer, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausführt (Empfänger der Gutschrift), muß zum gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung nach Absatz eins, berechtigt sein;
    2. Ziffer 2
      zwischen dem Aussteller und dem Empfänger der Gutschrift muß Einverständnis darüber bestehen, daß mit einer Gutschrift über die Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird;
    3. Ziffer 3
      die Gutschrift muß die im Absatz eins, geforderten Angaben enthalten. Die Absatz 3 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden;
    4. Ziffer 4
      die Gutschrift muß dem Unternehmer, der die Lieferung oder sonstige Leistung bewirkt, zugeleitet worden sein.
  2. Absatz 9Fahrausweise, die für die Beförderung im Personenverkehr ausgegeben werden, gelten als Rechnungen im Sinne des Absatz eins,, wenn sie mindestens folgende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      Den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der die Beförderung ausführt. Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden;
    2. Ziffer 2
      das Entgelt und den Steuerbetrag in einer Summe und
    3. Ziffer 3
      den Steuersatz; die Angabe des Steuersatzes kann - auch in den Fällen des Absatz 10, letzter Satz - im Eisenbahn-Personenverkehr entfallen.
  3. Absatz 10Fahrausweise für eine grenzüberschreitende Beförderung im Personenverkehr und im internationalen Eisenbahn-Personenverkehr gelten nur dann als Rechnung im Sinne des Absatz eins,, wenn eine Bescheinigung des Beförderungsunternehmers oder seines Beauftragten darüber vorliegt, welcher Anteil des Beförderungspreises auf die inländische Strecke entfällt. In diesen Fällen ist der für den inländischen Teil der Beförderungsleistung maßgebende Steuersatz in der Bescheinigung anzugeben.
  4. Absatz 11Die Absatz 9 und 10 gelten für Belege im Reisegepäckverkehr sinngemäß.
  5. Absatz 12Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag, den er nach diesem Bundesgesetz für den Umsatz nicht schuldet, gesondert ausgewiesen, so schuldet er diesen Betrag auf Grund der Rechnung, wenn er sie nicht gegenüber dem Abnehmer der Lieferung oder dem Empfänger der sonstigen Leistung entsprechend berichtigt. Im Falle der Berichtigung gilt Paragraph 16, Absatz eins, sinngemäß.
  6. Absatz 13Bei einer Minderung des Entgeltes ist eine Berichtigung der Rechnung im Sinne des Absatz 12, nur vorzunehmen, wenn sich das Entgelt wegen des Abzuges von Wechselvorzinsen vermindert hat.
  7. Absatz 14Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, schuldet diesen Betrag.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2012

Gesetzesnummer

10004873

Dokumentnummer

NOR12053210

Alte Dokumentnummer

N3199423370L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/P11/NOR12053210