Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 4b, tagesaktuelle Fassung

Einkommensteuergesetz 1988 § 4b

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4b

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 274 und Z 369

Text

Zuwendungen zur Vermögensausstattung

Paragraph 4 b,
  1. Absatz einsZuwendungen aus dem Betriebsvermögen zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung an privatrechtliche Stiftungen oder an damit vergleichbare Vermögensmassen (Stiftungen), die die Voraussetzungen nach den Paragraphen 34 bis 47 BAO erfüllen und begünstigte Zwecke gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2, verfolgen, gelten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Betriebsausgaben:
    1. Ziffer eins
      Im Wirtschaftsjahr sind Zuwendungen insoweit abzugsfähig, als sie 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß Paragraph 4 a und Paragraph 4 c und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages nicht übersteigen.
    2. Ziffer 2
      Soweit eine Berücksichtigung als Betriebsausgabe gemäß Ziffer eins, nicht in Betracht kommt, kann die Zuwendung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 8, als Sonderausgabe berücksichtigt werden.
    3. Ziffer 3
      Soweit eine Berücksichtigung einer Zuwendung gemäß Ziffer eins und 2 nicht in Betracht kommt, kann diese Zuwendung auf Antrag in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen zusammen mit Zuwendungen des jeweiligen Jahres nach Maßgabe der Ziffer eins bis 2 abgezogen werden.
    4. Ziffer 4
      Zuwendungen an Rechtsträger gemäß Paragraph eins, Absatz eins, PubFG sind nicht abzugsfähig.
    5. Ziffer 5
      Zum Zeitpunkt der Zuwendung muss die Anerkennung als begünstigte Einrichtung aus der Liste gemäß Paragraph 4 a, Absatz 5, Ziffer 3, hervorgehen.
    6. Ziffer 6
      Erfolgt die Zuwendung zu einem Zeitpunkt, zu dem die Stiftung oder deren Vorgängerorganisation nicht bereits seit mindestens einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr ununterbrochen im Wesentlichen unmittelbar begünstigten Zwecken gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2, gedient hat, gilt die Zuwendung abweichend von Ziffer 5, dennoch als Betriebsausgabe, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme der Stiftung in die in Paragraph 4 a, Absatz 5, Ziffer 3, genannte Liste nach Ablauf von mindestens einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr ab ihrer Errichtung vorliegen.
  2. Absatz 2Die Stiftung ist verpflichtet, die Erträge aus der Verwaltung der zugewendeten Vermögenswerte spätestens mit Ablauf des siebten Jahres nach dem Kalenderjahr des Zuflusses dieser Erträge ausschließlich für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2, zu verwenden. Als Verwendung für diese Zwecke gilt auch die Einstellung der jährlichen Erträge in eine Rücklage im Ausmaß
    1. Ziffer eins
      von höchstens 80% in den ersten fünf Wirtschaftsjahren ab der Gründung der Stiftung und
    2. Ziffer 2
      ansonsten von höchstens 50%.
  3. Absatz 3Eine Verwendung der zugewendeten Vermögenswerte unmittelbar für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke ist bis Ablauf des der Zuwendung zweitfolgenden Kalenderjahres nur bis zu einer Höhe von 50% zulässig.
  4. Absatz 4Die Stiftung hat einen Zuschlag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 30% der zugewendeten abzugsfähigen Beträge oder des abzugsfähigen gemeinen Wertes der zugewendeten Wirtschaftsgüter zu entrichten, wenn sie
    1. Ziffer eins
      entgegen Absatz eins, Ziffer 6, die Voraussetzungen für die Aufnahme in die in Paragraph 4 a, Absatz 5, Ziffer 3, genannte Liste nach Ablauf von einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr ab ihrer Errichtung nicht erfüllt oder
    2. Ziffer 2
      die zugewendeten Vermögenswerte entgegen Absatz 3, verwendet oder
    3. Ziffer 3
      innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Zuwendung in der in Paragraph 4 a, Absatz 5, Ziffer 3, genannten Liste als nicht mehr begünstigt ausgewiesen wird.
  5. Absatz 5Ist der auf Grund von Absatz 4, Ziffer eins, vorgeschriebene Betrag bei der Stiftung nicht einbringlich, gilt die Nichtaufnahme in die in Paragraph 4 a, Absatz 5, Ziffer 3, genannte Liste für den Zuwendenden als rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, BAO.

Im RIS seit

08.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2024

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40258095

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P4b/NOR40258095