Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 17, Fassung vom 29.12.1989

Einkommensteuergesetz 1988 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

Text

5. ABSCHNITT

Durchschnittssätze

Paragraph 17, (1) Für die Ermittlung des Gewinnes können mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen Durchschnittssätze für Gruppen von Steuerpflichtigen aufgestellt werden. Die Durchschnittssätze sind auf Grund von Erfahrungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jeweiligen Gruppe von Steuerpflichtigen festzusetzen.

  1. Absatz 2Solche Durchschnittssätze sind für die Fälle aufzustellen, in denen weder ordnungsmäßige Bücher noch Aufzeichnungen geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach Paragraph 4, ermöglichen.
  2. Absatz 3In der Verordnung werden bestimmt:
    1. Ziffer eins
      Die Gruppen von Betrieben, für die Durchschnittssätze anzuwenden sind.
    2. Ziffer 2
      Die für die Einstufung jeweils maßgeblichen Betriebsmerkmale.
      Als solche kommen insbesondere in Betracht:
      1. Litera a
        Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Betriebsart und der Einheitswert.
      2. Litera b
        Bei gewerblichen Betrieben die örtliche Lage, die Ausstattung, die Konkurrenzverhältnisse, der Wareneingang oder Wareneinsatz und die Zahl der Arbeitskräfte.
    3. Ziffer 3
      Die Art der Gewinnermittlung für die einzelnen Gruppen von Betrieben durch Aufstellung von Reingewinnsätzen und Reingewinnprozentsätzen vom Einheitswert oder vom Umsatz. In der Verordnung kann bestimmt werden, daß für die Gewinnermittlung nur die Betriebsausgaben oder Betriebsausgabenteile nach Durchschnittssätzen ermittelt werden.
    4. Ziffer 4
      Der Veranlagungszeitraum, für den die Durchschnittssätze anzuwenden sind.
    5. Ziffer 5
      Der Umfang, in dem jenen Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln, Erleichterungen in der Führung von Aufzeichnungen gewährt werden.
  3. Absatz 4Ist die genaue Ermittlung von Werbungskosten mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden, so können vom Bundesminister für Finanzen neben dem Werbungskostenpauschbetrag gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden. Der Bundesminister für Finanzen kann bei Berufsgruppen, die eindeutig von der Verordnung erfaßt werden, anordnen, daß diese Durchschnittssätze vom Arbeitgeber beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ohne Vorliegen eines Bescheides über den Freibetrag zu berücksichtigen sind.

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12049897

Alte Dokumentnummer

N3198811105E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P17/NOR12049897