Bundesrecht konsolidiert: Körperschaftsteuergesetz 1988 § 6b, Fassung vom 30.12.2004

Körperschaftsteuergesetz 1988 § 6b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6b

Inkrafttretensdatum

19.12.2001

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften

Paragraph 6 b, (1) Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften sind in dem in Paragraph 5, Ziffer 14, genannten Umfang von der Körperschaftsteuer befreit, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Ziffer eins
    Die Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft, die ein Grundkapital von mindestens 7,3 Millionen Euro hat.
  2. Ziffer 2
    Gründer (Paragraph 30, des Aktiengesetzes) sind mindestens zu 75% Beteiligungsfondsgesellschaften oder andere Kreditinstitute.
  3. Ziffer 3
    Die Gründer halten nachhaltig unmittelbar oder mittelbar Aktien im Ausmaß von höchstens 30% des Grundkapitals.
  4. Ziffer 4
    Die Satzung kann die Ausgabe von Genußrechten (Paragraph 174, des Aktiengesetzes) vorsehen, wenn mit ihnen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn der Gesellschaft verbunden und der Gesamtnennbetrag der Genußrechte mit der Höhe des aufgebrachten Grundkapitals beschränkt ist.
  5. Ziffer 5
    Der Geschäftsgegenstand ist auf das Veranlagen des Eigenkapitals und die damit zusammenhängenden Nebenleistungen beschränkt. Dabei erfolgt die Veranlagung zu mindestens 75% im Inland.
  6. Ziffer 6
    Der Finanzierungsbereich umfaßt die Veranlagung des jeweiligen Eigenkapitals der Aktiengesellschaft nach Maßgabe des Absatz 2, Die Veranlagung erfolgt nachhaltig zu mindestens 70% in Beteiligungen an gewerblichen Betrieben. Der Gesamtbetrag der Veranlagung in Beteiligungen umfaßt zu mindestens zwei Dritteln solche mit Beteiligungen an den stillen Reserven und am Firmenwert. Der Gesamtbetrag der Veranlagung in Beteiligungen erfolgt schwerpunktmäßig in österreichischen Klein- und Mittelbetrieben, deren überwiegende Tätigkeit im Inland liegt.
  7. Ziffer 7
    Die Veranlagung des Eigenkapitals außerhalb des Finanzierungsbereiches erfolgt ausschließlich in Form von Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten oder in Forderungswertpapieren.
  1. Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen bestimmt durch Verordnung die Art der Veranlagung des Eigenkapitals im Finanzierungsbereich. Dabei gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Als Beteiligungen gelten
      1. Litera a
        Kommanditanteile einer Komanditgesellschaft oder einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft, wenn damit die Stellung als Mitunternehmer verbunden ist;
      2. Litera b
        stille Beteiligungen im Sinne des Paragraph 178, des Handelsgesetzbuches, wenn damit die Stellung als Mitunternehmer verbunden ist;
      3. Litera c
        Aktien und Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
      4. Litera d
        Genußrechte im Sinne des Paragraph 174, des Aktiengesetzes, wenn damit das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn einer Kapitalgesellschaft verbunden ist;
      5. Litera e
        stille Beteiligungen im Sinne des Paragraph 178, des Handelsgesetzbuches, die keine Stellung als Mitunternehmer vermitteln, wenn die Beteiligung am Einzelunternehmen einer natürlichen Person, am Unternehmen einer Personengesellschaft des Handelsrechtes oder einer Eingetragenen Erwerbsgesellschaft besteht, an denen keine juristischen Personen oder solche lediglich als Arbeitsgesellschafter ohne Vermögenseinlage beteiligt sind,
      6. Litera f
        die Geldveranlagung neben Beteiligungen im Sinne der Litera a bis d in Form von Darlehen, Schuldverschreibungen, nicht unter Litera b, fallenden stillen Beteiligungen oder nicht unter Litera d, fallenden Genußrechten, sowie in Form von Zuzahlungen in wirtschaftlich begründeten Fällen.
    2. Ziffer 2
      Beteiligungen an einem einzelnen Unternehmen können bei der Veranlagung höchstens bis zu 20% des Eigenkapitals der Aktiengesellschaft erfolgen. Paragraph 14, Absatz 5, des Beteiligungsfondsgesetzes ist anzuwenden.
    3. Ziffer 3
      Beteiligungen können höchstens 49% des Betriebsvermögens bzw. Nennkapitals des Beteiligungsunternehmens umfassen und dürfen keine beherrschende Stellung vermitteln.
    4. Ziffer 4
      Beteiligungen an Unternehmen, die den Sektionen „Geld-, Kredit- oder Versicherungswesen” einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft angehören oder deren Tätigkeit schwerpunktmäßig die Herstellung von elektrischer Energie, Gas oder Wärme umfaßt, können nicht zum Finanzierungsbereich gehören.
  2. Absatz 3Die Aktiengesellschaft hat das Vorliegen der Voraussetzungen jährlich durch Bestätigung eines inländischen Wirtschaftsprüfers oder einer inländischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachzuweisen. Der Bundesminister für Finanzen hat das Vorliegen der Voraussetzungen zu bescheinigen und sämtliche Aktiengesellschaften, die diese Voraussetzungen erfüllen, einmal jährlich im „Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung” zu veröffentlichen.
  3. Absatz 4Verletzt eine Aktiengesellschaft nachhaltig die genannten Voraussetzungen, hat sie den Bruttobetrag aller Ausschüttungen für von der Verletzung der Voraussetzungen betroffene Geschäftsjahre, die bei den Aktionären eine Steuerbefreiung gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 vermitteln können, gemäß Paragraph 22, Absatz 2, neben ihrem Einkommen zu versteuern.

Anmerkung

ÜR: Art. III Z 14, BGBl. Nr. 818/1993.

Schlagworte

Kleinbetrieb, Geldwesen, Kreditwesen

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR40025056

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P6b/NOR40025056