Bundesrecht konsolidiert: Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen Art. 1, Fassung vom 09.02.2018

Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen Art. 1

Kurztitel

Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 346/1975 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 20/2010

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

27.02.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

39/10 Punzierung

Text

römisch eins Geltungsbereich und Durchführung

ARTIKEL 1

Ziffer eins Gegenstände, die durch ein ermächtigtes Punzierungsamt gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens geprüft und bezeichnet sind, unterliegen keiner weiteren obligatorischen Prüfung oder Bezeichnung in einem einführenden Vertragsstaat. Dies hindert keinen einführenden Vertragsstaat daran, Kontrollproben gemäß Artikel 6 durchzuführen.

Ziffer 2 Keine Bestimmung dieses Übereinkommens verpflichtet einen Vertragsstaat, die Einfuhr oder den Verkauf von Edelmetallgegenständen zu gestatten, die nicht in seiner nationalen Gesetzgebung festgelegt sind oder die nicht den nationalen Feingehaltsangaben entsprechen.

Im RIS seit

28.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2024

Gesetzesnummer

10004209

Dokumentnummer

NOR40116798

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/346/A1/NOR40116798