Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmensreorganisationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.10.1997
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
URG
Index
23/03 Sonstiges Insolvenzrecht
Beachte
Im Titel der
BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung
BGBl. I Nr. 106/1997.
Text
1. Abschnitt
Anwendungsbereich
Unternehmensreorganisation
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsBedarf ein Unternehmen der Reorganisation, so kann der Unternehmer, sofern er nicht insolvent ist, die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens beantragen.
(2)Absatz 2Reorganisation ist eine nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführte Maßnahme zur Verbesserung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines im Bestand gefährdeten Unternehmens, die dessen nachhaltige Weiterführung ermöglicht.
(3)Absatz 3Reorganisationsbedarf ist insbesondere bei einer vorausschauend feststellbaren wesentlichen und nachhaltigen Verschlechterung der Eigenmittelquote anzunehmen.
Schlagworte
Vermögenslage, Finanzlage
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Gesetzesnummer
10003479
Dokumentnummer
NOR12039428
Alte Dokumentnummer
N2199748239L