Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensreorganisationsgesetz § 1, Fassung vom 03.01.2018

Unternehmensreorganisationsgesetz § 1

Kurztitel

Unternehmensreorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 114/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

URG

Index

23/03 Sonstiges Insolvenzrecht

Beachte

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Text

1. Abschnitt
Anwendungsbereich

Unternehmensreorganisation

Paragraph eins,
  1. Absatz einsBedarf ein Unternehmen der Reorganisation, so kann der Unternehmer, sofern er nicht insolvent ist, die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens beantragen.
  2. Absatz 2Reorganisation ist eine nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführte Maßnahme zur Verbesserung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines im Bestand gefährdeten Unternehmens, die dessen nachhaltige Weiterführung ermöglicht.
  3. Absatz 3Reorganisationsbedarf ist insbesondere bei einer vorausschauend feststellbaren wesentlichen und nachhaltigen Verschlechterung der Eigenmittelquote anzunehmen.

Schlagworte

Vermögenslage, Finanzlage

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10003479

Dokumentnummer

NOR12039428

Alte Dokumentnummer

N2199748239L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/114/P1/NOR12039428