Bundesrecht konsolidiert: Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen Art. 1, Fassung vom 03.01.2018

Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen Art. 1

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 404/1992

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

Index

29/01 Zivilrecht

Text

Artikel 1

Dieses Übereinkommen ist auf Vereine, Stiftungen und andere private Einrichtungen (im folgenden als „NGO“ bezeichnet) anzuwenden, welche die Voraussetzung erfüllen,

  1. Litera a
    daß sie einen nicht auf Gewinn gerichteten Zweck von internationalem Nutzen haben,
  2. Litera b
    daß sie durch eine Rechtshandlung errichtet worden sind, die auf dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei beruht,
  3. Litera c
    daß sie eine Tätigkeit ausüben, die sich in mindestens zwei Staaten auswirkt, und
  4. Litera d
    daß sie ihren satzungsgemäßen Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und ihren Verwaltungssitz im Hoheitsgebiet dieser oder einer anderen Vertragspartei haben.

Schlagworte

Anwendungsbereich

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2019

Gesetzesnummer

10003051

Dokumentnummer

NOR12036089

Alte Dokumentnummer

N2199221319J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/404/A1/NOR12036089