Bundesrecht konsolidiert: Kapitalmarktgesetz § 1, Fassung vom 11.11.2017

Kapitalmarktgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalmarktgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 625/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

26.11.2015

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018

Abkürzung

KMG

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      öffentliches Angebot: eine Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Bedingungen eines Angebots (oder einer Einladung zur Zeichnung) von Wertpapieren oder Veranlagungen und über die anzubietenden Wertpapiere oder Veranlagungen enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere oder Veranlagungen zu entscheiden. Diese Definition gilt auch für die Platzierung von Wertpapieren oder Veranlagungen durch Finanzintermediäre;
    2. Ziffer 2
      Emittent: ein Rechtsträger, der Wertpapiere oder Veranlagungen begibt oder zu begeben beabsichtigt;
    3. Ziffer 3
      Veranlagungen: Vermögensrechte, über die keine Wertpapiere ausgegeben werden, aus der direkten oder indirekten Investition von Kapital mehrerer Anleger auf deren gemeinsame Rechnung und gemeinsames Risiko oder auf gemeinsame Rechnung und gemeinsames Risiko mit dem Emittenten, sofern die Verwaltung des investierten Kapitals nicht durch die Anleger selbst erfolgt; unter Veranlagungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch alle vertretbaren, verbrieften Rechte zu verstehen, die nicht in Ziffer 4, genannt sind; Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten unterliegen nicht der Prospektpflicht gemäß Paragraph 2 ;,
    4. Ziffer 4
      Wertpapiere: übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 18, der Richtlinie 2004/39/EG mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 19, der Richtlinie 2004/39/EG mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten;
    5. Ziffer 4 a
      Dividendenwerte: Aktien und andere, Aktien gleichzustellende Wertpapiere sowie jede andere Art übertragbarer Wertpapiere, die das Recht verbriefen, bei Umwandlung des Wertpapiers oder Ausübung des verbrieften Rechts die erstgenannten Wertpapiere zu erwerben; Voraussetzung hierfür ist, dass die letztgenannten Wertpapiere vom Emittenten der zugrunde liegenden Aktien oder von einer zur Unternehmensgruppe dieses Emittenten gehörenden Stelle begeben wurden;
    6. Ziffer 4 b
      Nichtdividendenwerte: alle Wertpapiere, die keine Dividendenwerte sind;
    7. Ziffer 5
      Anleger: Derjenige, der ein Wertpapier, das Gegenstand eines prospektpflichtigen Angebots war, oder eine Veranlagung, die Gegenstand eines prospektpflichtigen Angebots war, erwirbt;
    8. Ziffer 5 a
      qualifizierter Anleger: ein professioneller Kunde gemäß Paragraph 58, oder Paragraph 59, WAG 2007 oder eine geeignete Gegenpartei gemäß Paragraph 60, WAG 2007, sofern sie nicht eine Behandlung als nicht professionelle Kunden beantragt haben; die Wertpapierfirmen und Kreditinstitute teilen ihre Einstufung unbeschadet der einschlägigen Vorschriften über den Datenschutz auf Antrag dem Emittenten mit; Paragraph 103, Ziffer 3 und Ziffer 4, WAG 2007sind anzuwenden;
    9. Ziffer 6
      Person, die ein Angebot unterbreitet („Anbieter“): eine juristische oder natürliche Person, die Wertpapiere oder Veranlagungen öffentlich anbietet;
    10. Ziffer 7
      kleine und mittlere Unternehmen (KMU): Gesellschaften, die laut ihrem letzten Jahresabschluss bzw. konsolidierten Abschluss zumindest zwei der nachfolgenden drei Kriterien erfüllen: eine durchschnittliche Beschäftigtenzahl im letzten Geschäftsjahr von weniger als 250, eine Gesamtbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro und ein Jahresnettoumsatz von höchstens 50 Millionen Euro;
    11. Ziffer 8
      Kreditinstitute: Unternehmen im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    12. Ziffer 9
      geregelter Markt: ein Markt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Börsegesetz 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555/1989;
    13. Ziffer 10
      Angebotsprogramm: ein Plan, der es erlaubt, Nichtdividendenwerte ähnlicher Art und/oder Gattung, wozu auch Optionsscheine jeder Art gehören, dauernd oder wiederholt während eines bestimmten Emissionszeitraums zu begeben;
    14. Ziffer 11
      dauernd oder wiederholt begebene Wertpapiere: Daueremissionen oder zumindest zwei gesonderte Emissionen von Wertpapieren ähnlicher Art und/oder Gattung während eines Zeitraums von zwölf Monaten;
    15. Ziffer 12
      Herkunftsmitgliedstaat:
      1. Litera a
        für alle Emittenten von Wertpapieren, die nicht in Litera b, genannt sind, der EWR-Vertragsstaat, in dem der Emittent seinen Sitz hat;
      2. Litera b
        für jede Emission von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 1 000 Euro sowie für jede Emission von Nichtdividendenwerten, die das Recht verbriefen, bei Umwandlung des Wertpapiers oder Ausübung des verbrieften Rechts übertragbare Wertpapiere zu erwerben oder einen Barbetrag in Empfang zu nehmen, sofern der Emittent der Nichtdividendenwerte nicht der Emittent der zugrunde liegenden Wertpapiere oder eine zur Unternehmensgruppe des letztgenannten Emittenten gehörende Stelle ist, je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters bzw. der die Zulassung beantragenden Person der EWR-Vertragsstaat, in dem der Emittent seinen Sitz hat, oder der EWR-Vertragsstaat, in dem die Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder zugelassen werden sollen, oder der EWR-Vertragsstaat, in dem die Wertpapiere öffentlich angeboten werden. Dieselbe Regelung gilt für Nichtdividendenwerte, die auf andere Währungen als auf Euro lauten, vorausgesetzt, dass der Wert solcher Mindeststückelungen annähernd 1 000 Euro entspricht;
      3. Litera c
        für alle Drittstaatsemittenten von Wertpapieren, die nicht in Litera b, genannt sind, je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung beantragenden Person entweder den EWR-Vertragsstaat, in dem die Wertpapiere erstmals nach dem 01. Oktober 2015 öffentlich angeboten werden sollen, oder den EWR-Vertragsstaat, in dem der erste Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt gestellt wird, vorbehaltlich einer späteren Wahl durch den Drittstaatsemittenten
        1. Sub-Litera, a, a
          wenn der Herkunftsmitgliedsstaat nicht gemäß seiner Wahl bestimmt wurde oder
        2. Sub-Litera, b, b
          in den Fällen gemäß Paragraph 81 a, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, Sub-Litera, b, b, BörseG.
    16. Ziffer 13
      Aufnahmemitgliedstaat: der EWR-Vertragsstaat, in dem ein öffentliches Angebot unterbreitet oder die Zulassung zum Handel angestrebt wird, sofern dieser Staat nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist;
    17. Ziffer 14
      Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen als des geschlossenen Typs: Investmentfonds und Investmentgesellschaften,
      1. Litera a
        deren Zweck es ist, die vom Publikum bei ihnen eingelegten Gelder nach dem Grundsatz der Risikostreuung gemeinsam anzulegen, und
      2. Litera b
        deren Anteile auf Verlangen des Anteilinhabers unmittelbar oder mittelbar zulasten des Vermögens dieser Organismen zurückgekauft oder abgelöst werden;
    18. Ziffer 15
      Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen: Wertpapiere, die von einem Organismus für gemeinsame Anlagen begeben werden und die Rechte der Anteilinhaber am Vermögen dieses Organismus verbriefen;
    19. Ziffer 16
      Billigung: die positive Handlung bei Abschluss der Vollständigkeitsprüfung des Prospekts durch die dafür zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats – einschließlich der Kohärenz und Verständlichkeit der vorgelegten Informationen;
    20. Ziffer 17
      Basisprospekt: ein Prospekt, der alle in Paragraph 7, Absatz eins bis 4 und den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 und – im Falle eines Nachtrags – auch in Paragraph 6, bezeichneten ändernden und ergänzenden Angaben zum Emittenten und zu den öffentlich anzubietenden oder zum Handel zuzulassenden Wertpapieren sowie, nach Wahl des Emittenten, die endgültigen Bedingungen des Angebots enthält;
    21. Ziffer 18
      Schlüsselinformationen: grundlegende und angemessen strukturierte Informationen, die den Anlegern zur Verfügung zu stellen sind, um es ihnen zu ermöglichen, Art und Risiken des Emittenten, des Garantiegebers und der Wertpapiere, die ihnen angeboten werden oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen, zu verstehen und unbeschadet von Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, zu entscheiden, welchen Wertpapierangeboten sie weiter nachgehen sollten. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Angebots und der jeweiligen Wertpapiere schließen die Schlüsselinformationen folgende Aspekte ein:
      1. Litera a
        eine kurze Beschreibung der Risiken und wesentlichen Merkmale, die auf den Emittenten und einen etwaigen Garantiegeber zutreffen, einschließlich der Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und der Finanzlage;
      2. Litera b
        eine kurze Beschreibung der mit der Anlage in das betreffende Wertpapier verbundenen Risiken und der wesentlichen Merkmale dieser Anlage einschließlich der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte;
      3. Litera c
        die allgemeinen Bedingungen des Angebots einschließlich einer Schätzung der Kosten, die dem Anleger vom Emittenten oder Anbieter in Rechnung gestellt werden;
      4. Litera d
        Einzelheiten der Zulassung zum Handel;
      5. Litera e
        Gründe für das Angebot und Verwendung der Erlöse;
    22. Ziffer 19
      Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung: ein auf einem geregelten Markt notiertes Unternehmen, dessen durchschnittliche Marktkapitalisierung auf der Grundlage der Notierungen zum Jahresende für die vorangegangenen drei Kalenderjahre weniger als 100 Millionen EUR betrug.

    (Anm.:Abs. 2 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2012,)

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2012,)

  2. Absatz 4Die Regelungen dieses Bundesgesetzes, die sich an den Anbieter richten, gelten auch für den Emittenten, sofern dieser das prospektpflichtige Angebot im Inland selbst vornimmt.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 78/2005; Art. 1, BGBl. I Nr. 60/2007; Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013

Im RIS seit

10.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

10003020

Dokumentnummer

NOR40173262

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/625/P1/NOR40173262