Bundesrecht konsolidiert: Unterbringungsgesetz § 1, Fassung vom 11.11.2017

Unterbringungsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 155/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

UbG

Index

20/03 Erwachsenenschutz

Text

Schutz der Persönlichkeitsrechte

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Persönlichkeitsrechte psychisch Kranker, die in eine Krankenanstalt aufgenommen werden, sind besonders zu schützen. Die Menschenwürde psychisch Kranker ist unter allen Umständen zu achten und zu wahren.
  2. Absatz 2Beschränkungen von Persönlichkeitsrechten sind nur zulässig, soweit sie im Verfassungsrecht, in diesem Bundesgesetz oder in anderen gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich vorgesehen sind.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR12035179

Alte Dokumentnummer

N2199011266J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/155/P1/NOR12035179