Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Finnland)
Typ
Vertrag - Finnland
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
01.05.1988
Außerkrafttretensdatum
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 1
(1)Absatz einsDieses Abkommen ist auf die in den Vertragsstaaten auf dem Gebiet des Zivilrechts gefällten Entscheidungen anzuwenden.
(2)Absatz 2Unter „Entscheidung“ sind in diesem Abkommen jedes Urteil und jeder Beschluß eines Gerichts zu verstehen, die den Streitgegenstand entscheiden, auch wenn die Entscheidung in einem strafgerichtlichen Verfahren ergangen ist. Die in Finnland von einem Oberexekutor (ulosotonhaltija/överexekutor) auf dem Gebiet des Zivilrechts gefällten Entscheidungen gelten als gerichtliche Entscheidungen.
(3)Absatz 3Dieses Abkommen ist auf Entscheidungen in Unterhaltssachen und auf Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden auf Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen anzuwenden. Als Entscheidung im Sinn dieses Absatzes gilt auch eine einstweilige Verfügung. Auf Bruchteilstitel nach der österreichischen Exekutionsordnung ist das Abkommen jedoch nicht anzuwenden.
(4)Absatz 4Das Abkommen ist nicht anzuwenden:
auf Entscheidungen auf dem Gebiet des Personenstands, des Erbrechts und – vorbehaltlich der Unterhaltssachen – des Familienrechts,
auf Entscheidungen in einem Konkursverfahren, einem Ausgleichsverfahren oder einem gleichartigen Verfahren sowie auf im Zusammenhang mit solchen Verfahren ergangene Entscheidungen über die Wirksamkeit von Rechtshandlungen eines Schuldners,
auf Entscheidungen über die Haftung für nukleare Schäden.
Anmerkung
1. Zum Abs. 3 erster Satz vgl. § 28 Abs. 2 UVG,
BGBl. Nr. 451/1985.
2. Zum Abs. 3 zweiter Satz vgl. besonders §§ 382 Z 8 lit. a und § 382a EO,
RGBl. Nr. 79/1896.
Schlagworte
Insolvenzverfahren, Exekutionsordnung, Unterhaltsvorschußgesetz
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Gesetzesnummer
10002861
Dokumentnummer
NOR12034662
Alte Dokumentnummer
N2198823311S