Bundesrecht konsolidiert: Jugendgerichtsgesetz 1988 § 4, Fassung vom 19.11.2018

Jugendgerichtsgesetz 1988 § 4

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

DRITTER ABSCHNITT
Jugendstrafrecht

Straflosigkeit von Unmündigen und Jugendlichen

Paragraph 4,
  1. Absatz einsUnmündige, die eine mit Strafe bedrohte Handlung begehen, sind nicht strafbar.
  2. Absatz 2Ein Jugendlicher, der eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht, ist nicht strafbar, wenn
    1. Ziffer eins
      er aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, oder
    2. Ziffer 2
      er vor Vollendung des sechzehnten Lebensjahres ein Vergehen begeht, ihn kein schweres Verschulden trifft und nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um den Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

Anmerkung

ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007.

Schlagworte

mangelnde Strafwürdigkeit der Tat

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40093020

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P4/NOR40093020