Bundesrecht konsolidiert: Rechtspraktikantengesetz § 1, Fassung vom 03.01.2018

Rechtspraktikantengesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtspraktikantengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 644/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

29.12.2022

Abkürzung

RPG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Gerichtspraxis

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Gerichtspraxis soll Personen, die die vorgesehene wissenschaftliche Berufsvorbereitung für einen Beruf abgeschlossenen haben, für den die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit in der Gerichtsbarkeit fortzusetzen und dabei ihre Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen.
  2. Absatz 2Rechtspraktikanten sind Personen, die in Gerichtspraxis stehen.
  3. Absatz 3Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.

Anmerkung

Zur Möglichkeit der Absolvierung einer Gerichtspraxis durch Personen, die an einer ausländischen Hochschule ein rechtswissenschaftliches Studium abgeschlossen haben, siehe § 25.

Schlagworte

Berufserfordernis, Ernennungserfordernis

Im RIS seit

28.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10002800

Dokumentnummer

NOR40124623

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/644/P1/NOR40124623