Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtspraktikantengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Außerkrafttretensdatum
29.12.2022
Abkürzung
RPG
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Gerichtspraxis
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDie Gerichtspraxis soll Personen, die die vorgesehene wissenschaftliche Berufsvorbereitung für einen Beruf abgeschlossenen haben, für den die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit in der Gerichtsbarkeit fortzusetzen und dabei ihre Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen.
(2)Absatz 2Rechtspraktikanten sind Personen, die in Gerichtspraxis stehen.
(3)Absatz 3Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.
Anmerkung
Zur Möglichkeit der Absolvierung einer Gerichtspraxis durch Personen, die an einer ausländischen Hochschule ein rechtswissenschaftliches Studium abgeschlossen haben, siehe § 25.
Schlagworte
Berufserfordernis, Ernennungserfordernis
Im RIS seit
28.01.2011
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Gesetzesnummer
10002800
Dokumentnummer
NOR40124623