Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Kennzeichnung von Lederbekleidung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 1. (1) Lederbekleidung im Sinne dieser Verordnung ist Bekleidung mit einem über den Umfang eines einfachen Besatzes hinausgehenden Anteil an Leder, das in verschiedenen Gerbarten und Zurichtungsverfahren aus solchen Häuten oder Fellen hergestellt wurde, deren ursprüngliche Faserstruktur im wesentlichen erhalten ist.
(2) Dieser Verordnung unterliegen nicht
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1. | Bekleidung, die der Textilkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 336/1975, oder der Verordnung über die Kennzeichnung der Beschaffenheit und Pflege von Pelzbekleidung, BGBl. Nr. 274/1986, oder der Schuhkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 44/1974, unterliegt, |
2. | unter Verwendung von Leder hergestellte Handschuhe, Kopfbedeckungen, Krawatten, Gürtel, Hosenträger und Arbeitsschutzbekleidung. |
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2012
Gesetzesnummer
10002746
Dokumentnummer
NOR12034111
Alte Dokumentnummer
N2198622047S