Bundesrecht konsolidiert: Gerichtsgebührengesetz Art. 1 § 1, Fassung vom 03.01.2018

Gerichtsgebührengesetz Art. 1 § 1

Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 501/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

ARTIKEL I
A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

römisch eins. Gegenstand der Gebühr und Entstehung der Gebührenpflicht

Gegenstand der Gebühr

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDen Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
  2. Absatz 2Die Gebühren sind entweder feste Gebühren oder Hundert(Tausend)satzgebühren. Als feste Gebühren gelten auch die mit einem bestimmten Betrag festgesetzten Pauschalgebühren. Die Gebühren für Abfragen aus öffentlichen Büchern, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Registern und anderen IT-Anwendungen aus dem Tarif sind so zu bemessen, dass sie wenigstens die laufenden Kosten sowie einen angemessenen Zuschlag zu den Wartungs-, Sicherungs- und Weiterentwicklungskosten decken.

Anmerkung

1. Zum Tarif und zu den einzelnen Tarifposten siehe § 32.
2. Zu den Gerichtsgebühren siehe die Tarifposten 1 bis 13 und 15, zu den Justizverwaltungsgebühren die Tarifpost 14.
3. ÜR: Art. 5 § 1, BGBl. I Nr. 1/2013.

Schlagworte

Gerichtsgebühr, Hundertsatzgebühr, Tausendsatzgebühr, Prozentsatzgebühr, Promillesatzgebühr, Geltungsbereich

Im RIS seit

21.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2021

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR40144778

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/501/A1P1/NOR40144778