Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (Schweden)
Typ
Vertrag - Schweden
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
01.01.1984
Außerkrafttretensdatum
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 2
Ein Beschluß eines Gerichts in einer Zivilrechtssache, auf die dieses Abkommen anwendbar ist und der den Ersatz der Prozeßkosten an die Gegenpartei oder das Entgelt eines Zeugen oder eines Sachverständigen betrifft, ist einer Entscheidung gleichgestellt.
Schlagworte
Kostenentscheidung, Zeugengebühren, Sachverständigengebühren
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Gesetzesnummer
10002638
Dokumentnummer
NOR12033412
Alte Dokumentnummer
N2198323276S