Bundesrecht konsolidiert: Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (Schweden) Art. 2, Fassung vom 03.01.2018

Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (Schweden) Art. 2

Kurztitel

Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (Schweden)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 556/1983

Typ

Vertrag - Schweden

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 2

Ein Beschluß eines Gerichts in einer Zivilrechtssache, auf die dieses Abkommen anwendbar ist und der den Ersatz der Prozeßkosten an die Gegenpartei oder das Entgelt eines Zeugen oder eines Sachverständigen betrifft, ist einer Entscheidung gleichgestellt.

Schlagworte

Kostenentscheidung, Zeugengebühren, Sachverständigengebühren

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10002638

Dokumentnummer

NOR12033412

Alte Dokumentnummer

N2198323276S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/556/A2/NOR12033412