Bundesrecht konsolidiert: Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (Schweden) Art. 1, Fassung vom 03.01.2018

Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (Schweden) Art. 1

Kurztitel

Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (Schweden)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 556/1983

Typ

Vertrag - Schweden

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 1

  1. Absatz einsDieses Abkommen ist auf die in den Vertragsstaaten auf dem Gebiet des Zivilrechts gefällten Entscheidungen anzuwenden.
  2. Absatz 2Unter „Entscheidung“ sind in diesem Abkommen jedes Urteil und jeder Beschluß eines Gerichts zu verstehen, die den Streitgegenstand endgültig entscheiden, auch wenn die Entscheidung in einem strafgerichtlichen Verfahren ergangen ist.
  3. Absatz 3Das Abkommen ist jedoch nicht anzuwenden
    1. Absatz a
      auf Entscheidungen auf dem Gebiet des Personenstands, des Familienrechts oder des Erbrechts,
    2. Absatz b
      auf Entscheidungen über die Bildung oder die Auflösung einer juristischen Person, über ihre Satzungen oder über die Befugnisse ihrer Organe,
    3. Absatz c
      auf Entscheidungen in einem Konkursverfahren, einem Ausgleichsverfahren oder in einem Verfahren des Zahlungsaufschubes sowie auf im Zusammenhang mit solchen Verfahren ergangene Entscheidungen über die Wirksamkeit von Rechtshandlungen eines Schuldners,
    4. Absatz d
      auf Entscheidungen über die Haftung für nukleare Schäden.

Anmerkung

Die Ausnahme gemäß Abs. 3 lit. a umfaßt auch die Entscheidungen über den gesetzlichen Unterhalt. Was den Unterhalt von unverheirateten Kindern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, betrifft, ist aber zwischen Österreich und Schweden das Übereinkommen BGBl. Nr. 294/1961 anzuwenden.

Schlagworte

Insolvenzverfahren

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10002638

Dokumentnummer

NOR12033411

Alte Dokumentnummer

N2198323275S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/556/A1/NOR12033411