Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (Schweden)
Typ
Vertrag - Schweden
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
01.01.1984
Außerkrafttretensdatum
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 1
(1)Absatz einsDieses Abkommen ist auf die in den Vertragsstaaten auf dem Gebiet des Zivilrechts gefällten Entscheidungen anzuwenden.
(2)Absatz 2Unter „Entscheidung“ sind in diesem Abkommen jedes Urteil und jeder Beschluß eines Gerichts zu verstehen, die den Streitgegenstand endgültig entscheiden, auch wenn die Entscheidung in einem strafgerichtlichen Verfahren ergangen ist.
(3)Absatz 3Das Abkommen ist jedoch nicht anzuwenden
auf Entscheidungen auf dem Gebiet des Personenstands, des Familienrechts oder des Erbrechts,
auf Entscheidungen über die Bildung oder die Auflösung einer juristischen Person, über ihre Satzungen oder über die Befugnisse ihrer Organe,
auf Entscheidungen in einem Konkursverfahren, einem Ausgleichsverfahren oder in einem Verfahren des Zahlungsaufschubes sowie auf im Zusammenhang mit solchen Verfahren ergangene Entscheidungen über die Wirksamkeit von Rechtshandlungen eines Schuldners,
auf Entscheidungen über die Haftung für nukleare Schäden.
Anmerkung
Die Ausnahme gemäß Abs. 3 lit. a umfaßt auch die Entscheidungen über den gesetzlichen Unterhalt. Was den Unterhalt von unverheirateten Kindern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, betrifft, ist aber zwischen Österreich und Schweden das Übereinkommen
BGBl. Nr. 294/1961 anzuwenden.
Schlagworte
Insolvenzverfahren
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Gesetzesnummer
10002638
Dokumentnummer
NOR12033411
Alte Dokumentnummer
N2198323275S