Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die in der Anlage angeführten Bezeichnungen und Abkürzungen der Bezeichnungen und das Emblem des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Markenschutzgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die in der Anlage angeführten Bezeichnungen und Abkürzungen der Bezeichnungen und das Emblem des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
Durch diese Kundmachung verliert die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. Feber 1975, BGBl. Nr. 187, betreffend die Bezeichnungen und Abkürzungen der Bezeichnungen sowie das Zeichen des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe ihre Wirksamkeit.Durch diese Kundmachung verliert die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. Feber 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 187, betreffend die Bezeichnungen und Abkürzungen der Bezeichnungen sowie das Zeichen des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe ihre Wirksamkeit.