Bundesrecht konsolidiert: Konsumentenschutzgesetz § 3a, Fassung vom 05.07.2015

Konsumentenschutzgesetz § 3a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3a

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Paragraph 3 a,
  1. Absatz einsDer Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag weiters zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung für seine Einwilligung maßgebliche Umstände, die der Unternehmer im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten.
  2. Absatz 2Maßgebliche Umstände im Sinn des Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      die Erwartung der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten, die erforderlich ist, damit die Leistung des Unternehmers erbracht oder vom Verbraucher verwendet werden kann,
    2. Ziffer 2
      die Aussicht auf steuerrechtliche Vorteile,
    3. Ziffer 3
      die Aussicht auf eine öffentliche Förderung und
    4. Ziffer 4
      die Aussicht auf einen Kredit.
  3. Absatz 3Der Rücktritt kann binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt zu laufen, sobald für den Verbraucher erkennbar ist, daß die in Absatz eins, genannten Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten und er eine schriftliche Belehrung über dieses Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragspartner, bei Bank- und Versicherungsverträgen mit einer ein Jahr übersteigenden Vertragsdauer spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrags.
  4. Absatz 4Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, wenn
    1. Ziffer eins
      er bereits bei den Vertragsverhandlungen wußte oder wissen mußte, daß die maßgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten werden,
    2. Ziffer 2
      der Ausschluß des Rücktrittsrechts im einzelnen ausgehandelt worden ist oder
    3. Ziffer 3
      der Unternehmer sich zu einer angemessenen Anpassung des Vertrags bereit erklärt.
  5. Absatz 5Für die Rücktrittserklärung gilt Paragraph 3, Absatz 4, sinngemäß.

Schlagworte

Bankvertrag

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2018

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR12039267

Alte Dokumentnummer

N2199715163A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P3a/NOR12039267