Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die Namen von Programmen der Europäischen Weltraumagentur (ESA), nämlichAuf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Markenschutzgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die Namen von Programmen der Europäischen Weltraumagentur (ESA), nämlich
sowie die in der Anlage angeführten Embleme von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
Diese Ausschließung bezieht sich nicht auf das im Emblem „spacelab“ enthaltene Wort „nasa“.
Durch diese Kundmachung wird die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 29. November 1976, BGBl. Nr. 8/1977, betreffend die Bezeichnung, die Abkürzung der Bezeichnung und das Emblem der Europäischen Weltraumagentur (ESA), nicht berührt.Durch diese Kundmachung wird die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 29. November 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1977,, betreffend die Bezeichnung, die Abkürzung der Bezeichnung und das Emblem der Europäischen Weltraumagentur (ESA), nicht berührt.