Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
10.12.1977
Außerkrafttretensdatum
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 1
Jede Entscheidung über die Auflösung, die Trennung, das Bestehen oder das Nichtbestehen, die Gültigkeit oder die Nichtigkeit einer Ehe, die in einem Vertragsstaat ergangen ist, wird unter Vorbehalt der Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 4 in den anderen Vertragsstaaten mit der gleichen Wirkung anerkannt wie in jenem, in dem sie ergangen ist, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Entscheidung ist mit keiner im Anerkennungsstaat ergangenen oder anerkannten rechtskräftigen Entscheidung unvereinbar;
Die Parteien sind in der Lage gewesen, ihre Rechte im Verfahren geltend zu machen;
Die Entscheidung widerspricht nicht offensichtlich der öffentlichen Ordnung des Anerkennungsstaats.
Anmerkung
Es muß sich nicht notwendigerweise um eine gerichtliche Entscheidung
handeln.
Schlagworte
Anerkennungsvoraussetzungen, ordre public, res iudicata
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2012
Gesetzesnummer
10002427
Dokumentnummer
NOR12031344
Alte Dokumentnummer
N2197827694S