Bundesrecht konsolidiert: Auswirkung des Armutsgelübdes von Angehörigen der Ordensgemeinschaften Art. 1, Fassung vom 09.02.2018

Auswirkung des Armutsgelübdes von Angehörigen der Ordensgemeinschaften Art. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auswirkung des Armutsgelübdes von Angehörigen der Ordensgemeinschaften

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

04.02.1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

20/10 Priester, Ordensleute

Text

Im Hinblick auf das Reskript der Heiligen Kongregation für Ordensleute und Säkularinstitute vom 8. Juli 1974, Prot.n.Spr 127/1971, wird festgestellt, daß die Angehörigen der Ordensgemeinschaften Österreichs, die die feierlichen Gelübde abgelegt haben oder ablegen werden, nach dem kanonischen Recht bezüglich der rechtlichen Auswirkungen des feierlichen Armutsgelübdes den Ordensangehörigen mit einfachen ewigen Gelübden gleichgestellt worden sind.

Anmerkung

1. Zur Vermögensfähigkeit von Ordenspersonen vgl. § 356 ABGB,
JGS Nr. 946/1811, zu deren Erbfähigkeit vgl. die §§ 538 und 539
ABGB, JGS Nr. 946/1811, zu deren Testierfähigkeit vgl. § 573 ABGB,
JGS Nr. 946/1811, zur Fähigkeit, einen Pflichtteil zu erwerben,
vgl. § 767 ABGB, JGS Nr. 946/1811.
2. Auf Grund des vorliegenden Reskripts und dessen Kundmachung im
BGBl. sind die für bis dahin - mit Ausnahmen - geltenden
Beschränkungen der Vermögens-, Erb- und Testierfähigkeit von
Ordenspersonen, die die feierlichen Gelübde abgelegt haben, derzeit
gegenstandslos.

Schlagworte

Nonne, Mönch, Armutsgelübde, Kloster, Vermögensfähigkeit,
Erbfähigkeit, Testierfähigkeit, Ordensgeistliche,
Religiosenkongregation

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10002359

Dokumentnummer

NOR12031016

Alte Dokumentnummer

N2197623104S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/50/A1/NOR12031016