Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 156, Fassung vom 19.12.2018

Strafprozeßordnung 1975 § 156

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 156

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Aussagebefreiung

Paragraph 156,
  1. Absatz einsVon der Pflicht zur Aussage sind befreit:
    1. Ziffer eins
      Personen, die im Verfahren gegen einen Angehörigen (Paragraph 72, StGB) aussagen sollen;
    2. Ziffer 2
      Besonders schutzbedürftige Opfer (Paragraph 66 a,), wenn die Parteien Gelegenheit hatten, sich an einer vorausgegangenen kontradiktorischen Vernehmung zu beteiligen (Paragraphen 165,, 247).
  2. Absatz 2Nach Absatz eins, Ziffer eins, ist eine erwachsene Person, die als Privatbeteiligte am Verfahren mitwirkt (Paragraph 67,), von der Aussage nicht befreit.
  3. Absatz 3Besteht die Befreiung von der Aussage im Verfahren gegen mehrere Beschuldigte nur gegenüber einem von ihnen, so ist der Zeuge hinsichtlich der anderen nur dann befreit, wenn eine Trennung der Aussagen nicht möglich ist. Gleiches gilt, wenn sich der Befreiungsgrund nur auf einen von mehreren Sachverhalten bezieht.

Anmerkung

ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009

Im RIS seit

15.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40187509

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P156/NOR40187509