Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 278b, Fassung vom 24.08.2016

Strafgesetzbuch § 278b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 278b

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

31.10.2018

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Terroristische Vereinigung

Paragraph 278 b,
  1. Absatz einsWer eine terroristische Vereinigung (Absatz 3,) anführt, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. Wer eine terroristische Vereinigung anführt, die sich auf die Drohung mit terroristischen Straftaten (Paragraph 278 c, Absatz eins,) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d,) beschränkt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer sich als Mitglied (Paragraph 278, Absatz 3,) an einer terroristischen Vereinigung beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  3. Absatz 3Eine terroristische Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (Paragraph 278 c,) ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d,) betrieben wird.

Anmerkung

ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 134/2002

Im RIS seit

09.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40118725

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P278b/NOR40118725