Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 189, Fassung vom 27.06.2016

Strafgesetzbuch § 189

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 189

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Störung einer Religionsübung

Paragraph 189,
  1. Absatz einsWer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den gesetzlich zulässigen Gottesdienst oder einzelne solche gottesdienstliche Handlungen einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft hindert oder stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer
    1. Ziffer eins
      an einem Ort, der der gesetzlich zulässigen Religionsübung einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist,
    2. Ziffer 2
      bei dem gesetzlich zulässigen öffentlichen Gottesdienst oder einzelnen gesetzlich zulässigen öffentlichen gottesdienstlichen Handlungen einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft oder
    3. Ziffer 3
      mit einem dem gesetzlich zulässigen Gottesdienst einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft unmittelbar gewidmeten Gegenstand
    auf eine Weise Unfug treibt, die geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Anmerkung

Siehe auch Art. 6 BG BGBl. Nr. 152/1955, Art. 9 MRK, BGBl. Nr. 210/1958, Art. 14 StGG, RGBl. Nr. 142/1867, Art. 63 StV von Saint-Germain en Laye, StGBl. Nr. 303/1920.

Schlagworte

Blasphemie, Gotteslästerung, Religionsfreiheit, Pietät, Sekte

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029738

Alte Dokumentnummer

N2197415190T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P189/NOR12029738