Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 278, Fassung vom 30.05.2016

Strafgesetzbuch § 278

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 278

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.08.2017

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Kriminelle Vereinigung

Paragraph 278,
  1. Absatz einsWer eine kriminelle Vereinigung gründet oder sich an einer solchen als Mitglied beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben, nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien, Vergehen nach den Paragraphen 104 a,, 165, 177b, 233 bis 239, 241a bis 241c, 241e, 241f, 283, 304 oder 307, in Paragraph 278 d, Absatz eins, genannte andere Vergehen oder Vergehen nach den Paragraphen 114, Absatz eins, oder 116 des Fremdenpolizeigesetzes ausgeführt werden.
  3. Absatz 3Als Mitglied beteiligt sich an einer kriminellen Vereinigung, wer im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung eine strafbare Handlung begeht oder sich an ihren Aktivitäten durch die Bereitstellung von Informationen oder Vermögenswerten oder auf andere Weise in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördert.
  4. Absatz 4Hat die Vereinigung zu keiner strafbaren Handlung der geplanten Art geführt, so ist kein Mitglied zu bestrafen, wenn sich die Vereinigung freiwillig auflöst oder sich sonst aus ihrem Verhalten ergibt, dass sie ihr Vorhaben freiwillig aufgegeben hat. Ferner ist wegen krimineller Vereinigung nicht zu bestrafen, wer freiwillig von der Vereinigung zurücktritt, bevor eine Tat der geplanten Art ausgeführt oder versucht worden ist; wer an der Vereinigung führend teilgenommen hat, jedoch nur dann, wenn er freiwillig durch Mitteilung an die Behörde (Paragraph 151, Absatz 3,) oder auf andere Art bewirkt, dass die aus der Vereinigung entstandene Gefahr beseitigt wird.

Anmerkung

ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 56/2006

Schlagworte

Verabredung, Terrorismus, Attentat, Geiselnahme, Kidnapping, Gemeingefährdung, Mädchenhandel, Frauenhandel, tätige Reue, Luftpiraterie, Brandstiftung, Kernenergie, Sprengmittel, Bande, Gemeinschaft, Falschmünzer, Geldfälscher, Massenvernichtungswaffe, Kampfmittel, Kernmaterial, radioaktive Stoffe, Drogenhandel, Suchtmittelhandel

Im RIS seit

18.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2017

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40173725

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P278/NOR40173725