Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 126b, Fassung vom 24.05.2015

Strafgesetzbuch § 126b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 126b

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems

Paragraph 126 b,
  1. Absatz einsWer die Funktionsfähigkeit eines Computersystems, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, dadurch schwer stört, dass er Daten eingibt oder übermittelt, ist, wenn die Tat nicht nach Paragraph 126 a, mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer durch die Tat eine längere Zeit andauernde Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Hacking

ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 134/2002; Art. VII, BGBl. I Nr. 109/2007.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40093648

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P126b/NOR40093648