Bundesrecht konsolidiert: Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen § 0, tagesaktuelle Fassung

Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen § 0

Kurztitel

Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 413/1973

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

12.11.2020

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

26.10.1961

Index

29/06 Urheberrecht

Titel

(Übersetzung)
INTERNATIONALES ABKOMMEN ÜBER DEN SCHUTZ DER AUSÜBENDEN KÜNSTLER, DER HERSTELLER VON TONTRÄGERN UND DER SENDEUNTERNEHMEN
StF: BGBl. Nr. 413/1973

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1979, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1985, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1986, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 358 aus 1987, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1994, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1996, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 33 aus 2008, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2016, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 102 aus 2017, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2018, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 197 aus 2018, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 226 aus 2019, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 142 aus 2020, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 170 aus 2020, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 2023, (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Albanien III 33/2008 *Algerien III 33/2008 *Andorra III 33/2008 *Argentinien 215/1994 *Armenien III 33/2008 *Aserbaidschan III 33/2008 *Australien 215/1994 *Bahrain III 33/2008 *Barbados 447/1985 *Belarus III 33/2008 *Belgien III 33/2008 *Belize III 197/2018 *Bolivien 215/1994 *Bosnien-Herzegowina III 94/2016 *Brasilien 413/1973 *Bulgarien 212/1996 *Burkina Faso 215/1994 *Cabo Verde III 33/2008 *Chile 304/1979 *Costa Rica 413/1973, III 94/2016, III 127/2018 *Dänemark 413/1973, III 33/2008 *Deutschland/BRD 413/1973 *Dominica III 33/2008 *Dominikanische R 358/1987 *Ecuador 413/1973 *El Salvador 304/1979 *Estland III 33/2008 *Fidschi 413/1973 *Finnland 447/1985, 212/1996, III 94/2016 *Frankreich 358/1987, 215/1994 *Georgien III 33/2008 *Griechenland 215/1994 *Guatemala 304/1979 *Honduras 215/1994 *Irland 447/1985 *Island 212/1996 *Israel III 33/2008 *Italien 304/1979 *Jamaika 215/1994 *Japan 215/1994 *Kanada III 33/2008 *Kasachstan III 94/2016 *Katar III 102/2017 *Kirgisistan III 33/2008 *Kolumbien 304/1979 *Kongo 413/1973 *Korea/R III 94/2016 *Kroatien III 33/2008 *Lesotho 215/1994 *Lettland III 33/2008 *Libanon III 33/2008 *Liberia III 33/2008 *Liechtenstein III 33/2008 *Litauen III 33/2008 *Luxemburg 304/1979 *Mexiko 413/1973 *Moldau 212/1996 *Monaco 704/1986 *Montenegro III 33/2008 *Nicaragua III 33/2008 *Niederlande 215/1994 *Niger 413/1973 *Nigeria 215/1994 *Nordmazedonien III 33/2008 *Norwegen 304/1979 *Panama 447/1985 *Paraguay 413/1973 *Peru 447/1985 *Philippinen 447/1985 *Polen III 33/2008 *Portugal III 33/2008 *Rumänien III 33/2008 *Russische F III 33/2008 *Schweden 413/1973, 704/1986, 212/1996 *Schweiz 215/1994 *Serbien III 33/2008 *Slowakei 215/1994 *Slowenien III 33/2008 *Spanien 215/1994 *St. Lucia III 33/2008 *Syrien III 33/2008 *Tadschikistan III 33/2008 *Togo III 33/2008 *Trinidad/Tobago III 226/2019 *Tschechische R 215/1994 *Tschechoslowakei 413/1973 *Tunesien III 73/2023 *Türkei III 33/2008 *Turkmenistan III 142/2020 *Ukraine III 33/2008 *Ungarn 212/1996 *Uruguay 304/1979 *Venezuela 212/1996 *Vereinigte Arabische Emirate III 33/2008 *Vereinigtes Königreich 413/1973, III 170/2020 *Vietnam III 33/2008 *Zypern III 94/2016

Sonstige Textteile

Nachdem das am 26. Oktober 1961 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegte Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen. Diese Ratifikation erfolgt unter Angabe nachstehender Erklärung:

Ratifikationstext

Anmerkung,  letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 170 aus 2020,)

Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 16 Absatz 1 Litera a, (iii) und (iv) sowie Absatz 1 Litera b, des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen

Die Republik Österreich erklärt

Ziffer eins gemäß Artikel 16 Absatz 1 Litera a, (iii) des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, daß sie die Bestimmungen des Artikels 12 nicht auf Tonträger anwenden wird, deren Hersteller nicht Angehöriger eines vertragschließenden Staates ist;

Ziffer 2 gemäß Artikel 16 Absatz 1 Litera a, (iv) dieses Abkommens, daß sie für die Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, den Umfang und die Dauer des im Artikel 12 vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken wird, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem österreichischen Staatsbürger festgelegt worden sind;

Ziffer 3 gemäß Artikel 16 Absatz 1 Litera b, dieses Abkommens, daß sie die Bestimmungen des Artikels 13 Litera d, nicht anwenden wird.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 12. Feber 1973

Die österreichische Ratifikationsurkunde zum vorstehenden Abkommen wurde am 9. März 1973 gemäß Artikel 24, Absatz 3, des Abkommens beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt; somit ist das Abkommen gemäß seinem Artikel 25, Absatz 2, für Österreich am 9. Juni 1973 in Kraft getreten.

Nach den bis zum 30. Mai 1973 eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs der Organisation der Vereinten Nationen sind außer Österreich folgende Staaten vertragschließende Staaten des vorliegenden Abkommens:

Brasilien, Costa Rica, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Ecuador, Fidschi, Kongo, Mexiko, Niger, Paraguay, Schweden, Tschechoslowakei, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich Bermuda und Gibraltar).

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde oder Kontinuitätserklärung haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Algerien Artikel 5:

Gemäß Artikel 5, Absatz 3, des Abkommens erklärt die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien, dass sie nicht das Merkmal der Veröffentlichung gemäß Absatz eins, Litera c, dieses Artikels anwenden wird;

Artikel 6:

Gemäß Artikel 6, Absatz 2, des Abkommens erklärt die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien, dass sie Sendungen nur Schutz gewähren wird, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem in demselben vertragschließenden Staat liegenden Sender ausgestrahlt worden ist;

Artikel 12:

In Übereinstimmung mit Artikel 16, über Vorbehalte und im Hinblick auf Artikel 12, des Abkommens legt die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien fest, dass sie die Bestimmungen des Artikels für die Tonträger, deren Hersteller kein Angehöriger eines vertragschließenden Staates ist, nicht anwenden wird.

Zusätzlich stellt die Regierung auch fest, dass für die Tonträger, deren Hersteller ein Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, den Umfang und die Dauer des in diesem Artikel vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und auf die Dauer des Schutzes beschränken wird, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem Angehörigen des Staates, der die Erklärung abgegeben hat, festgelegt worden sind; wenn jedoch der vertragschließende Staat, dem der Hersteller angehört, den Schutz nicht dem oder den gleichen Begünstigten gewährt wie der vertragschließende Staat, der die Erklärung abgegeben hat, so gilt dies nicht als Unterschied im Umfang des Schutzes.

Australien

Mit der Erklärung, daß Australien:

  • Strichaufzählung
    gemäß Artikel 5, Absatz 3, das Merkmal der Veröffentlichung nicht anwenden wird;
  • Strichaufzählung
    gemäß Artikel 6, Absatz 2, Sendungen nur dann Schutz gewähren wird, wenn sich der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat befindet und von einem im Gebiet desselben Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist;
  • Strichaufzählung
    gemäß Artikel 16, Abs. l Litera a, die Bestimmungen von Artikel 12, nicht anwenden wird;
  • Strichaufzählung
    gemäß Artikel 16, Abs. l Litera b, die Bestimmung von Artikel 13, Litera d, nicht anwenden wird.

Belarus

Die Republik Belarus in Übereinstimmung mit:

  • Strichaufzählung
    Artikel 5, Absatz 3, des Abkommens wird das gemäß Artikel 5, Artikel eins, Litera b, des Abkommens vorgesehene Merkmal der Festlegung nicht anwenden;
  • Strichaufzählung
    Artikel 6, Absatz 2, des Abkommens wird Sendungen nur Schutz gewähren, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist;
  • Strichaufzählung
    Artikel 16, Absatz eins, Litera a, (iii) des Abkommens wird Artikel 12, des Abkommens im Hinblick auf Tonträger, deren Hersteller nicht Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, nicht anwenden;
  • Strichaufzählung
    Artikel 16, Absatz eins, Litera a, (iv) des Abkommens für die Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, wird den Umfang und die Dauer des in Artikel 12, des Abkommens vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem Angehörigen der Republik Belarus festgelegt worden sind.

Belgien

  1. Ziffer eins
    Gemäß Artikel 5, Absatz 3, des Abkommens wird Belgien nicht das Merkmal der Veröffentlichung anwenden;
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 6, Absatz 2, des Abkommens wird Belgien Sendungen nur Schutz gewähren, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist;
  3. Ziffer 3
    Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera a, (iii) des Abkommens wird Belgien Artikel 12, des Abkommens im Hinblick auf Tonträger, deren Hersteller nicht Angehöriger eines vertragschließenden Staates ist, nicht anwenden;
  4. Ziffer 4
    Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera a, (iv) des Abkommens wird Belgien für die Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, den Umfang und die Dauer des in diesem Artikel vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem Angehörigen des Staates, der die Erklärung abgegeben hat, festgelegt worden sind; wenn jedoch der vertragschließende Staat, dem der Hersteller angehört, den Schutz nicht dem oder den gleichen Begünstigten gewährt wie der vertragschließende Staat, der die Erklärung abgegeben hat, so gilt dies nicht als Unterschied im Umfang des Schutzes.

Bulgarien

Erklärungen:

Ziffer eins Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera a, (iii), daß es die Bestimmungen des Artikel 12, nicht auf Tonträger anwenden wird, deren Hersteller nicht Angehöriger eines vertragschließenden Staates ist.

Ziffer 2 Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera a, (iv), daß es für die Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, den im Artikel 12, vorgesehenen Schutz auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken wird, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem bulgarischen Staatsbürger festgelegt worden sind.

Costa Rica

Anmerkung, Erklärung zu Artikel 16, Absatz eins, Litera a, (ii) zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2018,)

Dänemark

1) Zu Artikel 6 Absatz 2: Sendeunternehmen wird nur dann Schutz gewährt, wenn ihr Sitz in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und wenn ihre Sendungen von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staat gelegenen Sender ausgestrahlt werden.

2) Zu Artikel 16 Absatz 1 (a) (ii): Die Bestimmungen des Artikels 12 werden nur hinsichtlich der Benützung für die Funksendung oder irgendeine andere öffentliche Wiedergabe zu Handelszwecken angewendet.

3) Zu Artikel 16 Absatz 1 (a) (iv): Für Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, wird der Umfang und die Dauer des in Artikel 12 vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränkt, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem dänischen Staatsangehörigen festgelegt worden sind.

4) Zu Artikel 17: Im Hinblick auf Artikel 5, Absatz 3, des Abkommens wird Dänemark nicht das Merkmal der Veröffentlichung gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera c, anwenden.

Bundesrepublik Deutschland

1. Die Bundesrepublik Deutschland macht im Sinne der Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 3 und Artikels 16 Absatz 1 a (iv) des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen von folgenden Vorbehalten Gebrauch:

  1. Ziffer eins
    Hinsichtlich des Schutzes der Hersteller von Tonträgern wird sie das in Artikel 5 Absatz 1 (b) des Abkommens angeführte Merkmal der Festlegung nicht anwenden;
  2. Ziffer 2
    für die Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, wird sie den Umfang und die Dauer des in Artikel 12 des Abkommens vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem deutschen Staatsangehörigen festgelegt worden sind.“

Estland

  1. Ziffer eins
    Gemäß Artikel 5, Absatz 3, des Abkommens erklärt die Republik Estland, dass sie das Merkmal der Veröffentlichung nicht anwenden wird;
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 6, Absatz 2, des Abkommens erklärt die Republik Estland, dass sie Sendungen nur Schutz gewähren wird, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist.

Die Republik Estland erklärt dass sie stattdessen Artikel 16, Absatz eins, Litera a, (iv) des Abkommens anwendet gemäß dessen, im Hinblick auf Artikel 12, des Abkommens im Zusammenhang mit Tonträgern, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, die Republik Estland den Umfang und die Dauer des in Artikel 12, vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken wird, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem Angehörigen der Republik Estland festgelegt worden sind; wenn jedoch der vertragschließende Staat, dem der Hersteller angehört, den Schutz nicht dem oder den gleichen Begünstigten gewährt wie die Republik Estland, so gilt dies nicht als Unterschied im Umfang des Schutzes.

Fidschi

(1) In bezug auf Artikel 5 (1) (b) und gemäß Artikel 5 (3) des Abkommens wird Fidschi hinsichtlich der Tonträger das Merkmal der Festlegung nicht anwenden;

(2) in bezug auf Artikel 6 (1) und gemäß Artikel 6 (2) des Abkommens wird Fidschi Sendungen nur Schutz gewähren, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist;

(3) in bezug auf Artikel 12 und gemäß Artikel 16 (1) des Abkommens wird Fidschi die Bestimmungen des Artikels 12 nicht anwenden.

Finnland

Finnland hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde nachstehende Vorbehalte erklärt:

Ziffer eins Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 6, Absatz 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1996,)

Ziffer 2 Hinsichtlich des Artikels 16 Absatz 1 (a) (i):

Die Bestimmungen des Artikels 12 werden auf Tonträger, die vor dem 1. September 1961 von einem Sendeunternehmen erworben wurden, nicht angewendet.

Ziffer 3 Hinsichtlich des Artikels 16 Absatz 1 (a) (ii):

Die Bestimmungen des Artikel 12, werden nur hinsichtlich der Benützung für die Funksendung oder für irgendeine andere öffentliche Wiedergabe zu Handelszwecken angewendet.

Ziffer 4 Hinsichtlich des Artikels 16 Absatz 1 (a) (iv):

Was Tonträger anlangt, die zuerst in einem anderen vertragschließenden Staat festgelegt wurden, wird der in Artikel 12 vorgesehene Schutz auf jenes Ausmaß und die Dauer beschränkt, für die der letztgenannte Staat den zuerst in Finnland festgelegten Tonträgern Schutz gewährt.

Ziffer 5 Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 16, Absatz eins, Litera b, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1996,)

Ziffer 6 Hinsichtlich des Artikels 17:

Gemäß Artikel 5, Absatz 3, des Abkommens erklärt die Republik Finnland, dass sie das Merkmal der Veröffentlichung nicht anwenden wird.

Frankreich

Frankreich hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgende Vorbehalte erklärt:

Zu Artikel 5 :, Frankreich erklärt, daß es, in Übereinstimmung mit Artikel 5,, Absatz 3,, hinsichtlich des Schutzes von Tonträgern, das Merkmal der ersten Veröffentlichung zugunsten des Merkmals der ersten Festlegung ausschließt.

Zu Artikel 12 :, Frankreich erklärt erstens, daß es, in Übereinstimmung mit Artikel 16,, Absatz eins, Litera a, (iii), die Bestimmungen des Artikel 12, auf alle Tonträger nicht anwenden wird, deren Hersteller nicht Angehöriger eines vertragschließenden Staates ist.

Frankreich erklärt zweitens, daß es hinsichtlich der Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, den Umfang und die Dauer des in Artikel 12, vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken wird, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von französischen Staatsangehörigen festgelegt worden sind.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Frankreich am 29. Juni 1987 zu seinen anläßlich der Ratifikation erklärten Vorbehalten ausgeführt, daß es den Ausdruck in Artikel 30, „Internationaler Gerichtshof“ dahingehend auslegt, daß dieser nicht nur den Gerichtshof, sondern auch eine Kammer des Gerichtshofes einschließt.

Irland

Erklärungen:

  1. Absatz einsHinsichtlich des Artikels 5 Absatz 1 und in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens: Irland wendet das Merkmal der Festlegung nicht an;
  2. Absatz 2Hinsichtlich des Artikels 6 Absatz 1 und in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens: Irland schützt Sendungen nur dann, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates liegenden Sender ausgestrahlt wurde;
  3. Absatz 3Hinsichtlich des Artikels 12 und in Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 1 (a) (ii): Irland schützt keine Sendungen, die öffentlich zu hören sind (a) in Räumlichkeiten, die zum Wohnen oder Schlafen benützt werden, als Teil der ausschließlich oder hauptsächlich für deren Bewohner bestimmten Annehmlichkeiten, außer es wird eine besondere Gebühr berechnet für den Zutritt zu dem Teil der Räumlichkeiten, in dem die Wiedergabe zu hören ist oder (b) als Teil der Aktivitäten oder zugunsten eines Klubs, eines Vereins oder einer anderen Vereinigung der oder die nicht zu Erwerbszwecken gegründet oder geführt wird und dessen oder deren Hauptziele wohltätiger Natur sind oder auf sonstige Weise der Förderung von Religion, Erziehung oder der sozialen Wohlfahrt dienen, außer es wird für den Zugang zu jenem Teil der Räumlichkeiten, in dem die Wiedergabe zu hören ist, eine Gebühr berechnet und deren Erlös nicht zur Gänze für die Zwecke der Vereinigung verwendet.

Israel

  1. Ziffer eins
    Gemäß Artikel 5, Absatz 3, des Abkommens wird Israel das Merkmal der Festlegung, wie in Artikel 5, Absatz eins, Litera b, vorgesehen, nicht anwenden.
  2. Ziffer 2
    Im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins und gemäß Artikel 6, Absatz 2, des Abkommens wird Israel Sendungen nur Schutz gewähren, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist.
  3. Ziffer 3
    Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera a, (iii) des Abkommens betreffend Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, wird Israel Artikel 12, des Abkommens nicht anwenden.
  4. Ziffer 4
    Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera a, (iv) des Abkommens im Hinblick auf Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, wird Israel den in Artikel 12, vorgesehenen Schutz auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem Angehörigen Israels festgelegt worden sind.
  5. Ziffer 5
    Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera b, des Abkommens wird Israel Artikel 13, Litera d, des Abkommens nicht anwenden.

Island

Erklärungen:

Zu Artikel 5, Absatz 3,, daß es das Merkmal der Festlegung nicht anwenden wird.

Zu Artikel 6, Absatz 2,, daß es Sendungen nur Schutz gewährt, wenn sich der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat befindet und wenn die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt wurde.

Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera a, (i), daß es Artikel 12, hinsichtlich der Benützung von Tonträgern, die vor dem 1. September 1961 veröffentlicht wurden, nicht anwenden wird.

Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera a, (ii), daß es Artikel 12, nur hinsichtlich der Benützung für die Funksendung oder für irgendeine andere öffentliche Wiedergabe zu Handelszwecken anwenden wird.

Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera a, (iii), daß es Artikel 12, nicht auf Tonträger anwenden wird, deren Hersteller nicht Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist.

Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera a, (iv), wird es in bezug auf Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, den im Artikel 12, vorgesehenen Schutz auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals in Island festgelegt worden sind.

Italien

  1. Absatz einsIn bezug auf Artikel 6 Absatz 1 und gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens: Italien wird Sendungen nur Schutz gewähren, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist;
  2. Absatz 2in bezug auf Artikel 12 und gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens:
    1. Litera a
      Italien wird die Bestimmungen des Artikels 12 auf die Benützung für Funksendungen oder für irgendeine andere öffentliche Wiedergabe zu Handelszwecken mit Ausnahme der Kinematographie anwenden;
    2. Litera b
      es wird die Bestimmungen des Artikels 12 nur auf Tonträger anwenden, die in einem anderen vertragschließenden Staat festgelegt worden sind;
    3. Litera c
      hinsichtlich der in einem anderen vertragschließenden Staat festgelegten Tonträger wird es den im Artikel 12 vorgesehenen Schutz auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals in Italien festgelegt worden sind; gewährt jedoch dieser Staat den Schutz nicht dem- oder denselben Begünstigten wie Italien, so gilt dies nicht als Unterschied im Umfang des Schutzes;
  3. Absatz 3in bezug auf Artikel 13 und gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens: Italien wird die Bestimmungen des Artikels 13 Buchstabe d nicht anwenden;
  4. Absatz 4in bezug auf Artikel 5 und gemäß Artikel 17 des Abkommens wird Italien nur das Merkmal der Festlegung im Sinne des Artikels 5 anwenden; dasselbe Merkmal wird an Stelle des Merkmals der Staatsangehörigkeit hinsichtlich der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a (iii) und (iv) des Abkommens vorgesehenen Erklärungen angewendet.

Japan

Erklärungen:

  1. Ziffer eins
    Gemäß Artikel 5, Absatz 3, wird die Regierung von Japan das Merkmal der Veröffentlichung betreffend den Schutz der Hersteller von Tonträgern nicht anwenden.
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 16, Abs. l, Litera a, ii wird die Regierung von Japan Artikel 12, betreffend die Verwendung für Zwecke der Funksendung oder Drahtübertragung anwenden.
  3. Ziffer 3
    Gemäß Artikel 16, Abs. l Litera a, iv des Abkommens,
    1. Litera i
      wird für Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, der eine Erklärung gemäß Artikel 16, Abs. l Litera a, i abgegeben hat, daß er Artikel 12, nicht anwenden wird, ein solcher Schutz auch seitens der Regierung von Japan nicht gewährt;
    2. Sub-Litera, i, i
      wird für Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, der Artikel 12, anwendet, seitens der Regierung von Japan der in Artikel 12, vorgesehenen Schutz auf die Dauer des Schutzes beschränkt, den dieser Staat den Tonträgern gewährt, die von einem japanischen Staatsangehörigen erstmals festgelegt worden sind.

Kanada

  1. Ziffer eins
    Gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera b und gemäß Artikel 5, Absatz 3, des Abkommens wird Kanada, im Hinblick auf das Recht der Vervielfältigung für Hersteller von Tonträgern (Artikel 10,), das Merkmal der Festlegung nicht anwenden.
  2. Ziffer 2
    Im Hinblick auf Artikel 5, Absatz eins, Litera c und gemäß Artikel 5, Absatz 3, des Abkommens, betreffend die nachfolgenden Benützer von Tonträgern (Artikel 12,), wird Kanada das Merkmal der Veröffentlichung nicht anwenden.
  3. Ziffer 3
    Im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins und gemäß Artikel 6, Absatz 2, des Abkommens wird Kanada Sendungen nur Schutz gewähren, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist.
  4. Ziffer 4
    Im Hinblick auf Artikel 12 und gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera a, (iv) des Abkommens betreffend Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, wird der Umfang und die Dauer des in Artikel 12, vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränkt, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem Angehörigen Kanadas festgelegt worden sind.

Kongo

  1. Absatz einsArtikel 5 Absatz 3: Das „Merkmal der Veröffentlichung“ wird ausgeschlossen;
  2. Absatz 2Artikel 16: Die Anwendung des Artikels 12 wird zur Gänze ausgeschlossen.

Republik Korea

Erklärungen:

„Gemäß Artikel 5, Absatz 3, des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen wird die Republik Korea das Merkmal der Veröffentlichung nicht anwenden.

Gemäß Artikel 6, Absatz 2, des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen wird die Republik Korea Sendungen nur schützen, wenn das Hauptquartier der sendenden Organisation in einem anderen Vertragsstaat gelegen ist und die Sendung von einem Sender, der in demselben Vertragsstaat gelegen ist, ausgesandt wurde.

Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera a, (ii) des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen wird die Republik Korea die Bestimmungen des Artikel 12, nur in Bezug auf die Verwendung von Tonträgern anwenden, die für gewerbliche Zwecke für Sendung oder leitungsgebundene Übertragung veröffentlicht werden. Leitungsgebundene Übertragung umfasst nicht Übertragung durch das Internet.

Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera a, (iii) des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen wird die Republik Korea die Bestimmungen des Artikel 12, in Bezug auf Tonträger, deren Hersteller kein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates ist, nicht anwenden.

Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera a, (iv) des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen wird die Republik Korea den unter Artikel 12, vorgesehenen Schutz in Bezug auf Tonträger, deren Produzent Staatsangehöriger eines anderen Vertragsstaates ist, in dem Umfang und derart einschränken, wie der andere Vertragsstaat Tonträgern Schutz gewährt, die erstmals von einem Staatsangehörigen der Republik Korea hergestellt worden sind.

Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera b, des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen wird die Republik Korea in Bezug auf Artikel 13, lediglich dessen Litera d, anwenden.“

Kroatien

Die Republik Kroatien erklärt:

  1. Ziffer eins
    dass sie gemäß Artikel 5, Absatz 3, des Abkommens das Merkmal der ersten Festlegung nicht anwenden wird, jedoch das Merkmal der Veröffentlichung von Tonträgern;
  2. Ziffer 2
    dass sie gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera a, (iii) des Abkommens Bestimmungen von Artikel 12, für Tonträger nicht anwenden wird, deren Hersteller nicht Angehöriger eines vertragschließenden Staates ist;
  3. Ziffer 3
    dass sie den in Artikel 12, des Abkommens vorgesehenen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera a, (iii) betreffend Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken wird, den der vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem Angehörigen der Republik Kroatien festgelegt worden sind.

Lesotho

Vorbehalte:

Gemäß Artikel 12,, daß es diesen Artikel nicht auf Sendungen anwenden wird, die nicht auf Gewinn aufgebaut sind oder wo eine öffentliche Wiedergabe nicht das Ergebnis einer rein kommerziellen Tätigkeit ist;

gemäß Artikel 13,, daß es die Bestimmungen des Buchstabens d als für sich nicht verbindlich erachtet.

Lettland

Gemäß Artikel 16, Absatz eins, des Abkommens erklärt die Republik Lettland, dass sie Artikel 12, des Abkommens über Tonträger, deren Hersteller nicht Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, nicht anwenden wird.

Liechtenstein Vorbehalt zu Artikel 5 :,

Das Fürstentum Liechtenstein erklärt, dass es gemäß Artikel 5, Absatz 3, des Abkommens das Merkmal der ersten Festlegung zurückweist. Es wird daher das Merkmal der ersten Veröffentlichung anwenden.

Vorbehalte zu Artikel 12 :,

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 16, Absatz eins, des Abkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass es Artikel 12, über Tonträger, deren Hersteller nicht Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, nicht anwenden wird.

Das Fürstentum Liechtenstein erklärt auch, dass gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera a, (iv) des Abkommens im Hinblick auf Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, es den in Artikel 12, vorgesehenen Schutz auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken wird, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem Angehörigen Liechtensteins festgelegt worden sind.

Litauen

Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera a, (iii) des Abkommens erklärt die Republik Litauen, dass sie betreffend Tonträger, deren Hersteller nicht Angehöriger oder eine juristische Person eines anderen vertragschließenden Staates ist, Artikel 12, des genannten Abkommens nicht anwenden wird.

Luxemburg

Ziffer eins Im bezug auf den Schutz der Hersteller von Tonträgern wird Luxemburg nicht das Merkmal der Veröffentlichung, sondern nur die Merkmale der Staatsangehörigkeit und der Festlegung gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens anwenden.

Ziffer 2 In bezug auf den Schutz von Tonträgern wird Luxemburg gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a (i) des Abkommens keine der Bestimmungen des Artikels 12 anwenden.

Ziffer 3 In bezug auf Sendeunternehmen wird Luxemburg gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens den in Artikel 13 Buchstabe d vorgesehenen Schutz gegen die öffentliche Wiedergabe ihrer Fernsehsendungen nicht anwenden.

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Nordmazedonien):

  1. Ziffer eins
    Gemäß Artikel 5, Absatz 3, dieses Abkommens wird die Republik Mazedonien das Merkmal der Veröffentlichung, das in Artikel 5, Absatz eins, Litera c, vorgesehen ist, nicht anwenden.
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera a, (i) dieses Abkommens wird die Republik Mazedonien Artikel 12, nicht anwenden.

Moldau

Vorbehalte:

Ziffer eins Zu Artikel 5, Absatz 3,, daß es das Merkmal der Festlegung, auf das in Artikel 5, Absatz eins, Litera b, Bezug genommen wird, nicht anwenden wird.

Ziffer 2 Zu Artikel 6, Absatz 2,, daß es Sendungen nur Schutz gewährt, wenn sich der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat befindet und wenn die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt wurde.

Ziffer 3 Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera a, :,

  1. Litera a
    die Bestimmungen des Artikel 12, werden nicht angewendet, wenn es sich dabei um Veranstaltungen zum öffentlichen Hören eines Tonträgers als Teil der Aktivitäten oder zugunsten eines Vereines, einer Gesellschaft oder anderen Organisation handelt, der/die nicht zu Erwerbszwecken gegründet worden ist oder geführt wird, dessen/deren Zweck im allgemeinen wohltätiger Natur ist oder auf sonstige Weise der Förderung der Bildung, der Verbesserung des öffentlichen Wohles und der Verbreitung der Religion dient, außer es wird für den Zugang zu jenem Teil der Räumlichkeiten, in dem der Tonträger zu hören ist, ein Erlös erzielt, der anderweitig als für Zwecke der Organisation verwendet wird;
  2. Litera b
    die Bestimmungen des Artikel 12, werden nicht für Tonträger, deren Hersteller nicht Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, angewendet;
  3. Litera c
    wird der in Artikel 12, vorgesehene Schutz für Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränkt, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die ursprünglich von einem Angehörigen der Republik Moldova festgelegt worden sind.

Monaco

Vorbehalt

Ziffer eins Hinsichtlich des Schutzes der Hersteller von Tonträgern wird Monaco, gemäß Artikel 5 Absatz 3, das Merkmal der Veröffentlichung nicht anwenden, sondern nur die Merkmale der Staatsangehörigkeit und der Festlegung.

Ziffer 2 Hinsichtlich des Schutzes der Tonträger wird Monaco, gemäß Artikel 16 Absatz 1 (a) – (i), keine der Bestimmungen des Artikels 12 anwenden.

Ziffer 3 Hinsichtlich der Sendeunternehmen wird Monaco, im Sinne der Bestimmungen des Artikels 16 Absatz 1 (b), die Bestimmungen des Artikels 13 (d) betreffend den Schutz gegen die öffentliche Wiedergabe von Fernsehsendungen nicht anwenden.

Niederlande

Vorbehalte:

Das Abkommen wird gemäß Artikel 16,, Abs. l Litera a, iii und iv unter Berücksichtigung der folgenden Vorbehalte erfüllt:

  • Strichaufzählung
    das Königreich der Niederlande wird Artikel 12, nicht auf Tonträger anwenden, deren Hersteller nicht Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist;
  • Strichaufzählung
    für Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, wird es den Umfang und die Dauer des in Artikel 12, vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken, den dieser Staat den Tonträgern gewährt, die von einem Staatsangehörigen des Königreichs der Niederlande erstmals festgelegt worden sind.

Niger

  1. Absatz einsArtikel 5 Absatz 3: Das „Merkmal der Veröffentlichung“ wird ausgeschlossen;
  2. Absatz 2Artikel 16: Die Anwendung des Artikels 12 wird zur Gänze ausgeschlossen.

Nigeria

Erklärungen:

  1. Ziffer eins
    Hinsichtlich Artikel 5,, Absatz 3, wird die Bundesrepublik Nigeria das Merkmal der Veröffentlichung gemäß Artikel 5, Abs. l Litera c, nicht anwenden.
  2. Ziffer 2
    Hinsichtlich Artikel 6, Absatz 2, wird die Bundesrepublik Nigeria Sendungen nur dann Schutz gewähren, wenn sich der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat befindet und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt wird.
  3. Ziffer 3
    Hinsichtlich Artikel 16, Abs. l Litera a, :,
    1. Litera i
      werden die Bestimmungen des Artikel 12, nicht angewendet, wenn es sich dabei um Veranstaltungen zum öffentlichen Hören eines Tonträgers a) in Häusern handelt, in denen Menschen wohnen oder schlafen, als Teil der ausschließlich oder hauptsächlich den Bewohnern oder Insassen derselben gebotenen Annehmlichkeiten, mit Ausnahme jener Fälle, in denen eine besondere Gebühr für den Zutritt zu jenem Teil des Hauses, in dem der Tonträger zu hören ist, eingehoben wird, oder b) als Teil der Tätigkeit oder zugunsten eines Vereines, einer Gesellschaft oder anderen Organisation, der (die) nicht auf Gewinn aufgebaut oder ausgerichtet ist und der (die) hauptsächlich Zwecken der Wohltätigkeit oder anderweitig der Förderung der Religion, Bildung oder sozialen Wohlfahrt dient, mit Ausnahme jener Fälle, in denen eine besondere Gebühr für den Zutritt zu dem Ort, an dem der Tonträger zu hören ist, eingehoben und ein allfälliger Erlös aus den Gebühren anderweitig als für die Zwecke der Organisation verwendet wird;
    2. Sub-Litera, i, i
      gelten die Bestimmungen des Artikel 12, nicht für Tonträger, deren Hersteller nicht Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist;
    3. iii
      wird die Bundesrepublik Nigeria für Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, den Umfang und die Dauer des in Artikel 12, vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem Angehörigen der Bundesrepublik Nigeria festgelegt worden sind.

Norwegen

  1. Litera a
    Gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a (ii) wird der Vorbehalt erklärt, daß Artikel 12 in bezug auf eine andere Benützung als für Zwecke eines wirtschaftlichen Gewinns keine Anwendung findet.
  2. Litera b
    Gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a (iii) wird der Vorbehalt erklärt, daß Artikel 12 nicht anzuwenden ist, wenn der Hersteller nicht Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist.
  3. Litera c
    Gemäß Artikel 16 Albsatz 1 Buchstabe a (iv) wird der Vorbehalt erklärt, daß der Umfang und die Dauer des gemäß Artikel 12 gewährten Schutzes für Tonträger, die von einem Staatsangehörigen in einem anderen vertragschließenden Staat hergestellt werden, nicht umfassender sind als der von diesem Staat gewährte Schutz für Tonträger, die erstmals von einem norwegischen Staatsangehörigen hergestellt worden sind.
  4. Litera d
    Gemäß Artikel 6 Absatz 2 wird der Vorbehalt erklärt, daß Sendungen nur geschützt sind, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem Sender in demselben vertragschließenden Staat ausgestrahlt wird.

(Erklärung)

Das norwegische Gesetz vom 14. Dezember 1956 betreffend eine Gebühr für die öffentliche Darbietung von Aufzeichnungen künstlerischer Vorträge usw. legt Vorschriften für die Auszahlung dieser Gebühr an die Hersteller und ausübenden Künstler der Tonträger fest.

Ein Teil der jährlichen Einnahmen aus dieser Gebühr kommt rechtens den Herstellern von Tonträgern als einer Gruppe ohne Ansehen der Staatsangehörigkeit als Abgeltung für die öffentliche

Benützung der Tonträger zu.

Nach den Bestimmungen des Gesetzes können aus der Gebühr Beiträge an norwegische ausübende Künstler und deren Hinterbliebene je nach der Bedürftigkeit der Betreffenden gewährt werden. Diese Unterstützungsregelung fällt zur Gänze nicht im den Anwendungsbereich des Abkommens.

Die durch das genannte Gesetz geschaffene Regelung, die mit den Erfordernissen des Abkommens völlig im Einklang steht, wird beibehalten.

Polen

  1. Ziffer eins
    Erklärung zu Artikel 5, Absatz 3 :,
    Die Republik Polen wird das Merkmal der Veröffentlichung nicht anwenden.
  2. Ziffer 2
    Erklärung zu Artikel 6, Absatz 2 :,
    Die Republik Polen wird Sendungen nur Schutz gewähren, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist.
  3. Ziffer 3
    Erklärung zu Artikel 16, Absatz eins, Litera a, (i), (iii), (iv):
    die Republik Polen:
    1. Absatz i
      wird im Hinblick auf Sendeunternehmer Artikel 12, des Abkommens hinsichtlich der Benützung veröffentlichter Tonträger nicht anwenden,
    2. Absatz i, i, i
      wird im Hinblick auf Schulen Artikel 12, des Abkommens über Tonträger, deren Hersteller nicht Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, nicht anwenden,
    3. Absatz i, v
      wird im Hinblick auf Schulen Artikel 12, des Abkommens über Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, nicht anwenden; Umfang und die Dauer des in Artikel 12, vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem Angehörigen der Republik Polen festgelegt worden sind.
  4. Ziffer 4
    Im Hinblick auf Artikel 16, Absatz eins, Litera b, wird die Republik Polen Artikel 13, Litera d, des Abkommens nicht anwenden, um die Rechte der Sendeunternehmen hinsichtlich der Wiedergabe ihrer Sendungen an Orten, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, auszuschließen.

Rumänien

  1. Ziffer eins
    Im Hinblick auf Artikel 5, Absatz 3, erklärt Rumänien, dass es das Merkmal der Festlegung nicht anwenden wird.
  2. Ziffer 2
    Im Hinblick auf Artikel 6, Absatz 2, erklärt Rumänien, dass es Radio- und Fernsehsendungen nur dann schützen wird, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist.
  3. Ziffer 3
    Zu Artikel 16, Absatz eins, Litera a, (iii) und (iv):
    1. Absatz i, i, i
      Rumänien wird Artikel 12, über Tonträger, deren Hersteller nicht Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, nicht anwenden.
    2. Absatz i, v
      Für die Hersteller von Tonträgern, die nicht Angehörige eines anderen vertragschließenden Staates sind, werden der Umfang und die Dauer des in Artikel 12, vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränkt, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die ursprünglich von einem Angehörigen von Rumänien festgelegt worden sind.

Russische Förderation

Die Russische Förderation:

  1. Ziffer eins
    wird gemäß Artikel 5, Absatz 3, des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (weiters als Abkommen bezeichnet) das Merkmal der Festlegung gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera b, des Abkommens nicht anwenden;
  2. Ziffer 2
    wird gemäß Artikel 6, Absatz 2, des Abkommens Sendungen nur dann schützen, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist;
  3. Ziffer 3
    wird gemäß Artikel 16 Absatz eins, des Abkommens:
    • Strichaufzählung
      Artikel 12, des Abkommens über Tonträger, deren Hersteller nicht Angehöriger oder juristische Person eines anderen vertragschließenden Staates ist, nicht anwenden;
    • Strichaufzählung
      den in Artikel 12, des Abkommens vorgesehenen Schutz für Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränkt, den der genannte Staat den Tonträgern gewährt, die ursprünglich von einem Angehörigen oder einer juristischen Person der Russischen Föderation festgelegt worden sind.

Schweden

(a) Anmerkung, Erklärung zu Artikel 6, Absatz 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1986,)

(b) Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 16, Absatz eins, lit. (a) (ii) zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1996,)

(c) in bezug auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe (a) (iv);

(d) Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 16, Absatz eins, Litera b, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1996,)

(e) Die Erklärung betreffend Artikel 17, wird widerrufen, insoweit als die Vervielfältigung von Tonträgern betroffen ist. Schweden wird ab 1. Juli 1986 allen Tonträgern den Schutz gemäß Artikel 10, des Abkommens gewähren.

Schweiz

Erklärungen und Vorbehalte:

Zu Artikel 5 :,

Gemäß Artikel 5, Absatz 3, des Abkommens erklärt die Regierung der Schweiz, daß sie das Merkmal der ersten Festlegung ablehnt und stattdessen das Merkmal der ersten Veröffentlichung anwenden wird.

Zu Artikel 12 :,

Gemäß Artikel 16, Abs. l des Abkommens erklärt die Regierung der Schweiz, daß sie Artikel 12, auf Tonträger, deren Hersteller nicht Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, nicht anwenden wird.

Desgleichen erklärt die Regierung, der Schweiz, daß sie für Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, den Umfang und die Dauer des in Artikel 12, vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken wird, den dieser vertragschließende Staat Tonträgern gewährt, die von einem Schweizer Staatsangehörigen gemäß Artikel 16, Abs. l Litera a, iv erstmals festgelegt worden sind.

Slowakei

Die Slowakei hat den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt erneuert.

Slowenien

  1. Ziffer eins
    Im Hinblick auf Artikel 5, Absatz eins, Litera c und in Übereinstimmung mit Artikel 5, Absatz 3, des Abkommens wird die Republik Slowenien das Merkmal der Veröffentlichung nicht anwenden;
  2. Ziffer 2
    In Übereinstimmung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera a, (i) des Abkommens wird die Republik Slowenien Artikel 12 bis 1. Jänner 1998 nicht anwenden.

Spanien

Erklärungen:

Zu Artikel 5 :,

Die Regierung Spaniens erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 5, Absatz 3,, daß sie anstelle des Merkmals der ersten Veröffentlichung das Merkmal der ersten Festlegung anwenden wird.

Zu Artikel 6 :,

Die Regierung Spaniens erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 6, Absatz 2,, daß sie Sendungen nur dann Schutz gewähren wird, wenn sich der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat befindet und die Sendung von einem im Gebiet desselben Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist.

Zu Artikel 16 :,

Die Regierung Spaniens erklärt gemäß Artikel 16, Abs. l und unter Bezugnahme auf Artikel 12 :,

  • Strichaufzählung
    erstens, daß sie gemäß Artikel 16, Abs. l Litera a, iii die Bestimmungen von Artikel 12, über Tonträger, deren Hersteller nicht Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, nicht anwenden wird;
  • Strichaufzählung
    zweitens, daß sie gemäß Artikel 16, Abs. l Litera a, iv für Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, den Umfang und die Dauer des in Artikel 12, vorgesehenen Schutzes insofern beschränken wird, als dies der betreffende vertragschließende Staat in bezug auf Tonträger tut, die von einem spanischen Staatsangehörigen erstmals festgelegt worden sind.

St. Lucia

Die Regierung von St. Lucia erklärt, dass sie im Hinblick auf Artikel 5, das in Artikel 5, Absatz eins, Litera c, enthaltene Merkmal der Veröffentlichung nicht anwenden wird.

Die Regierung von St. Lucia erklärt, dass sie im Hinblick auf Artikel 12, diesen Artikel nicht im Zusammenhang mit Tonträgern anwenden wird, deren Hersteller kein Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist.

Tschechische Republik

Die Tschechische Republik hat den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt erneuert.

Tschechoslowakei

„Mit den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe (a) (iii) und (iv) angeführten Vorbehalten.“

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

„(1) In bezug auf Artikel 5 (1) (b) und gemäß Artikel 5 (3) des Abkommens wird das Vereinigte Königreich für Tonträger das Merkmal der Festlegung nicht anwenden;

(2) in bezug auf Artikel 6 (1) und gemäß Artikel 6 (2) des Abkommens wird das Vereinigte Königreich Sendungen nur Schutz gewähren, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist;

(3) in bezug auf Artikel 12 und gemäß Artikel 16 (1) des Abkommens (a) wird das Vereinigte Königreich die Bestimmungen des Artikels 12 für die folgenden Benützungen nicht anwenden:

  1. Litera i
    Veranstaltungen zum öffentlichen Hören eines Tonträgers in Häusern, in denen Menschen wohnen oder schlafen, als Teil der ausschließlich oder hauptsächlich den Bewohnern oder Insassen derselben gebotenen Annehmlichkeiten, mit Ausnahme jener Fälle, in denen eine besondere Gebühr für den Zutritt zu jenem Teil des Hauses, in dem der Tonträger zu hören ist, eingehoben wird.
  2. Sub-Litera, i, i
    Veranstaltungen zum öffentlichen Hören eines Tonträgers als Teil der Tätigkeit oder zugunsten eines Vereines, einer Gesellschaft oder anderen Organisation, der (die) nicht auf Gewinn aufgebaut oder ausgerichtet ist und der (die) hauptsächlich Zwecken der Wohltätigkeit oder anderweitig der Förderung der Religion, Bildung oder sozialen Wohlfahrt dient, mit Ausnahme jener Fälle, in denen eine besondere Gebühr für den Zutritt zu dem Ort, an dem der Tonträger zu hören ist, eingehoben und irgendein Erlös aus den Gebühren anderweitig als für die Zwecke der Organisation verwendet wird.

(b) Für Tonträger, deren Hersteller nicht Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, oder Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines vertragschließenden Staates ist, welcher eine Erklärung gemäß Artikel 16 (1) (a) (i) abgegeben hat, wonach er die Bestimmungen des Artikels 12 nicht anwenden wird, wird das Vereinigte Königreich den in Artikel 12 vorgesehenen Schutz nicht gewähren, es sei denn, daß in beiden Fällen der Tonträger zuerst in einem vertragschließenden Staat veröffentlicht worden ist, der eine derartige Erklärung nicht abgegeben hat.“

Die Erklärungen des Vereinigten Königreichs gelten auch für Bermuda und Gibraltar.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat am 30. September 2020 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäß Artikel 27, Absatz eins, dieses Abkommens mitgeteilt, dass der Geltungsbereich des Abkommens auf Guernsey und Jersey erstreckt wird.

Vietnam

Die Sozialistische Republik Vietnam erklärt gemäß Artikel 16, Absatz eins, dieses Abkommens, dass sich die Sozialistische Republik Vietnam nicht an Artikel 12, sowie Artikel 13, Litera d, dieses Abkommens gebunden erachtet.

Präambel/Promulgationsklausel

Die vertragschließenden Staaten, von dem Wunsche geleitet, die Rechte der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen zu schützen, haben folgendes vereinbart:

Anmerkung

1. Das Abkommen wird in der Praxis als Römer Leistungsschutzabkommen oder nur als Rom-Abkommen bezeichnet.
2. Das Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936, verwendet die abweichenden Begriffe Hersteller von Schallträgern und Rundfunkunternehmen.

Schlagworte

e-rk3,
CSFR

Im RIS seit

12.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2023

Gesetzesnummer

10002270

Dokumentnummer

NOR40227307

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/413/P0/NOR40227307