Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.06.1959
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EKHG
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
Anwendungsbereich.
§ 1.Paragraph eins,
Wird durch einen Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn oder beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der hieraus entstehende Schaden gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2017
Gesetzesnummer
10001981
Dokumentnummer
NOR12026251
Alte Dokumentnummer
N2195912711R