Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wechselgesetz 1955
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
01.05.1955
Außerkrafttretensdatum
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
ERSTER TEIL.
Gezogener Wechsel.
ERSTER ABSCHNITT.
Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels.
Artikel 1.
Der gezogene Wechsel enthält:
die Bezeichnung als Wechsel im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
die Angabe der Verfallzeit;
die Angabe des Zahlungsortes;
den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll;
die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
die Unterschrift des Ausstellers.
Schlagworte
Tratte
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2023
Gesetzesnummer
10001934
Dokumentnummer
NOR12025813
Alte Dokumentnummer
N2195518365R