Bundesrecht konsolidiert: Wechselgesetz 1955 Art. 1, Fassung vom 09.03.2018

Wechselgesetz 1955 Art. 1

Kurztitel

Wechselgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 49/1955

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.05.1955

Außerkrafttretensdatum

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

ERSTER TEIL.
Gezogener Wechsel.

ERSTER ABSCHNITT.
Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels.

Artikel 1.

Der gezogene Wechsel enthält:

  1. Ziffer eins
    die Bezeichnung als Wechsel im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
  2. Ziffer 2
    die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
  3. Ziffer 3
    den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
  4. Ziffer 4
    die Angabe der Verfallzeit;
  5. Ziffer 5
    die Angabe des Zahlungsortes;
  6. Ziffer 6
    den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll;
  7. Ziffer 7
    die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
  8. Ziffer 8
    die Unterschrift des Ausstellers.

Schlagworte

Tratte

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2023

Gesetzesnummer

10001934

Dokumentnummer

NOR12025813

Alte Dokumentnummer

N2195518365R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/49/A1/NOR12025813