für und gegen natürliche und juristische Personen und sonstige parteifähige Träger von Vermögensrechten, wenn die Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften (die Einhaltung der Vereinbarung) im Zeitpunkt des Endes der vereinbarten Vorlegungsfrist oder innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten unmittelbar vorher von einer Tatsache abhing, die außerhalb der österreichischen Rechtsordnung liegt, oder das Recht (die Verpflichtung) aus einer der genannten Urkunden durch eine solche Tatsache betroffen wurde, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Wegfall der Tatsache; wird das Recht gerichtlich geltend gemacht, so hat das Gericht, falls eine Partei sich auf eine solche Tatsache beruft und das Gericht das Vorliegen dieser Tatsache verneinen zu müssen glaubt, eine Äußerung des Bundesministeriums für Finanzen einzuholen, die im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien abzugeben ist;
(Anm.: Gemäß BGBl. Nr. 28/1956 endet die Hinausschiebung des Endes der Fristen – soweit die Behinderung mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrags vom 15. Mai 1955, BGBl. Nr. 152, betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich weggefallen ist – mit 31. Dezember 1956.)Anmerkung, Gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1956, endet die Hinausschiebung des Endes der Fristen – soweit die Behinderung mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrags vom 15. Mai 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 152, betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich weggefallen ist – mit 31. Dezember 1956.)