Bundesrecht konsolidiert: Urheberrechtsgesetz § 75, Fassung vom 21.11.2017

Urheberrechtsgesetz § 75

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Sondervorschriften für Lichtbildnisse von Personen.

Paragraph 75,
  1. Absatz einsVon einem auf Bestellung aufgenommenen Lichtbildnis einer Person dürfen, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Besteller und seine Erben sowie der Abgebildete und nach seinem Tode die mit ihm in gerader Linie Verwandten und sein überlebender Ehegatte oder Lebensgefährte einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen oder durch einen anderen, auch gegen Entgelt, herstellen lassen, in einem photographischen Verfahren aber nur dann, wenn sie sich in einem solchen Verfahren hergestellte Vervielfältigungsstücke von dem Berechtigten überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten beschaffen können.
  2. Absatz 2Vervielfältigungsstücke, deren Herstellung nach Absatz 1 zulässig ist, dürfen unentgeltlich verbreitet werden.

Anmerkung

ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009

Schlagworte

Fotografie, Bildnis, freie Werknutzung, Porträt

Im RIS seit

22.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR40108952

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P75/NOR40108952