Bundesrecht konsolidiert: Urheberrechtsgesetz § 12, Fassung vom 23.02.2017

Urheberrechtsgesetz § 12

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Vermutung der Urheberschaft.

Paragraph 12,
  1. Absatz einsWer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf einem Urstück eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet wird, gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber (Paragraph 10,, Absatz 1) des Werkes, wenn die Bezeichnung in der Angabe seines wahren Namens oder eines von ihm bekanntermaßen gebrauchten Decknamens oder - bei Werken der bildenden Künste - in einem solchen Künstlerzeichen besteht.
  2. Absatz 2Dasselbe gilt von dem, der bei einem öffentlichen Vortrag, einer öffentlichen Aufführung oder Vorführung, bei einer Rundfunksendung oder öffentlichen Zurverfügungstellung des Werkes auf die im Absatz 1 angegebene Art als Urheber bezeichnet wird, wenn nicht die im Absatz 1 aufgestellte Vermutung der Urheberschaft für einen anderen spricht.

Anmerkung

1. Abs. 1: Zum Erscheinen siehe § 9.
2. EG: Art. II, BGBl. I Nr. 32/2003
ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 32/2003

Schlagworte

Signierung, Künstlername, Pseudonym, Urhebervermutung

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR40041607

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P12/NOR40041607