Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Urheberrechtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 73
Inkrafttretensdatum
01.04.1996
Außerkrafttretensdatum
Index
20/08 Urheberrecht
Text
II. Abschnittrömisch II. Abschnitt
Schutz von Lichtbildern, Schallträgern, Rundfunksendungen und nachgelassenen Werken
1. Lichtbilder.
§ 73.Paragraph 73,
(1)Absatz einsLichtbilder im Sinne dieses Gesetzes sind durch ein photographisches Verfahren hergestellte Abbildungen. Als photographisches Verfahren ist auch ein der Photographie ähnliches Verfahren anzusehen.
(2)Absatz 2Derart hergestellte Laufbilder (kinematographische Erzeugnisse) unterliegen, unbeschadet der urheberrechtlichen Vorschriften zum Schutze von Filmwerken, den für Lichtbilder geltenden Vorschriften.
Anmerkung
Der Lichtbildschutz gilt für Lichtbilder, die keine Werke iS des
§ 1 sind.
Schlagworte
Fotografie
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Gesetzesnummer
10001848
Dokumentnummer
NOR12038419
Alte Dokumentnummer
N2199654214J