Bundesrecht konsolidiert: Urheberrechtsgesetz § 55, Fassung vom 04.05.2015

Urheberrechtsgesetz § 55

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Paragraph 55,
  1. Absatz einsVon einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis einer Person dürfen, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Besteller und seine Erben sowie der Abgebildete und nach seinem Tode die mit ihm in gerader Linie Verwandten und sein überlebender Ehegatte oder Lebensgefährte einzelne Lichtbilder herstellen oder durch einen anderen, auch gegen Entgelt, herstellen lassen.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt jedoch für Bildnisse, die in einem Druckverfahren, in einem photographischen oder in einem der Photographie ähnlichen Verfahren hergestellt sind, nur, wenn sich die im Absatz eins, angeführten Personen weitere in diesen Verfahren hergestellte Werkstücke von dem Berechtigten überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten beschaffen können.
  3. Absatz 3Vervielfältigungsstücke, deren Herstellung nach den Absätzen 1 und 2 zulässig ist, dürfen unentgeltlich verbreitet werden.

Anmerkung

1. Für fotografische Bildnisse, die keine Werke iS des § 1 sind, gilt § 75.
2. Zum Begriff des Verbreitens siehe § 16.
3. ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009.

Schlagworte

nahe Angehörige, Fotografie, Porträt

Im RIS seit

22.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR40108951

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P55/NOR40108951