Bundesrecht konsolidiert: Urheberrechtsgesetz § 42, tagesaktuelle Fassung

Urheberrechtsgesetz § 42

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 244/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Vervielfältigung zum eigenen und zum privaten Gebrauch

Paragraph 42,
  1. Absatz einsJedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf Papier oder einem ähnlichen Träger zum eigenen Gebrauch herstellen.
  2. Absatz 2Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungstücke auf anderen als den in Absatz eins, genannten Trägern zum eigenen Gebrauch zu Zwecken der Forschung herstellen, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
  3. Absatz 3Jedermann darf von Werken, die im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse veröffentlicht werden, einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen Gebrauch herstellen, sofern es sich nur um eine analoge Nutzung handelt.
  4. Absatz 4Jede natürliche Person darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf anderen als den in Absatz eins, genannten Trägern zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke herstellen.
  5. Absatz 5Eine Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch liegt vorbehaltlich der Absatz 6 und 7 nicht vor, wenn sie zu dem Zweck vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, oder wenn hiefür eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Zum eigenen oder privaten Gebrauch hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen nicht dazu verwendet werden, das Werk damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
  6. Absatz 6Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen dürfen für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Vervielfältigungsstücke in der für eine bestimmte Schulklasse beziehungsweise Lehrveranstaltung erforderlichen Anzahl herstellen (Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch) und verbreiten; dies gilt auch für Musiknoten. Auf anderen als den im Absatz eins, genannten Trägern ist dies aber nur zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke zulässig. Die Befugnis zur Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch gilt nicht für Werke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind.
  7. Absatz 7Öffentlich zugängliche Bibliotheken oder Museen, Archive oder im Bereich des Film- oder Tonerbes tätige Einrichtungen (Einrichtungen des Kulturerbes) dürfen Werke, die sich dauerhaft in ihren Sammlungen befinden, unabhängig vom Format oder Medium für den Zweck ihrer Erhaltung vervielfältigen oder vervielfältigen lassen (Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch von Einrichtungen des Kulturerbes), wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. Diese Nutzung kann vertraglich nicht abbedungen werden. Darüber hinaus dürfen der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen, die Werkstücke sammeln, Vervielfältigungsstücke zur Aufnahme in ein eigenes Archiv herstellen oder herstellen lassen (Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch von Sammlungen), wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. Dies ist auf anderen als den im Absatz eins, genannten Trägern aber nur dann zulässig, wenn sie damit keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen. Unter dieser Einschränkung dürfen sie ferner
    1. Ziffer eins
      von eigenen Werkstücken jeweils ein Vervielfältigungsstück herstellen und dieses statt des vervielfältigten Werkstücks unter denselben Voraussetzungen wie jenes ausstellen (Paragraph 16, Absatz 2,), verleihen (Paragraph 16 a,) und nach Paragraph 56 b, benützen;
    2. Ziffer 2
      von veröffentlichten, aber nicht erschienenen oder vergriffenen Werken einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen und diese ausstellen (Paragraph 16, Absatz 2,), nach Paragraph 16 a, verleihen und nach Paragraph 56 b, benützen, solange das Werk nicht erschienen beziehungsweise vergriffen ist.
  8. Absatz 8Die folgenden Vervielfältigungen sind – unbeschadet des Absatz 6, – jedoch stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig:
    1. Ziffer eins
      die Vervielfältigung ganzer Bücher, ganzer Zeitschriften oder von Musiknoten; dies gilt auch dann, wenn als Vervielfältigungsvorlage nicht das Buch, die Zeitschrift oder die Musiknoten selbst, sondern eine gleichviel in welchem Verfahren hergestellte Vervielfältigung des Buches, der Zeitschrift oder der Musiknoten verwendet wird; jedoch ist auch in diesen Fällen die Vervielfältigung durch Abschreiben, die Vervielfältigung nicht erschienener oder vergriffener Werke sowie die Vervielfältigung unter den Voraussetzungen des Absatz 7, zulässig;
    2. Ziffer 2
      die Ausführung eines Werkes der Baukunst nach einem Plan oder Entwurf oder der Nachbau eines solchen Werkes.

Schlagworte

Privatkopie, Architektur, Schulgebrauch, Filmerbe

Im RIS seit

20.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR40241392

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P42/NOR40241392