Bundesrecht konsolidiert: Haftung der Gastwirte § 1, Fassung vom 03.01.2018

Haftung der Gastwirte § 1

Kurztitel

Haftung der Gastwirte

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 638/1921 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDie im Paragraph 970,, Absatz 1 und 3, a. b. G. B. den Gastwirten und Badeanstaltsbesitzern auferlegte Haftung wird bis auf weiteres auf den Höchstbetrag von 1 100 Euro beschränkt, es sei denn, daß die Sachen dem Unternehmer besonders zur Aufbewahrung übergeben worden sind oder daß der Schaden von ihm selbst oder seinen Leuten verschuldet ist.
  2. Absatz 2Auf die Haftung von Unternehmern, die Stallungen und Aufbewahrungsräume halten, für die bei ihnen eingestellten Tiere und Fahrnisse und die auf diesen befindlichen Sachen (Paragraph 970,, Absatz 2, a. b. G. B.) findet die Vorschrift des Absatzes 1 keine Anwendung.

Anmerkung

ÜR: Art. XLI Z 3, BGBl. Nr. 343/1989; Art. 96 Z 3, BGBl. I Nr. 98/2001

Schlagworte

ABGB

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001753

Dokumentnummer

NOR40021398

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1921/638/P1/NOR40021398