Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
13.09.1997
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Beachte
Im Titel der
BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung
BGBl. I Nr. 106/1997.
Text
Beginn der Wirkung.
§ 2.
(1)Absatz einsDie Rechtswirkungen der Konkurseröffnung treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Konkursedikts folgt.
(2)Absatz 2Wird bei Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem die Bestätigung des Ausgleichs versagt oder das Ausgleichsverfahren eingestellt wird, von Amts wegen der Konkurs eröffnet (§ 69 Abs. 1 und 2 AO), so ist er im Eröffnungsbeschluß als Anschlußkonkurs zu bezeichnen; die nach der Konkursordnung nach dem Tag des Antrags auf Konkurseröffnung oder vom Tag der Konkurseröffnung zu berechnenden Fristen sind vom Tag des Ausgleichsantrags oder vom Tag der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zu berechnen. Auf die Eröffnung des Konkurses von Amts wegen nach Einstellung der Überwachung der Ausgleichserfüllung oder des fortgesetzten Verfahrens sind die Bestimmungen über den Anschlußkonkurs nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3Wird zugleich mit der Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens von Amts wegen der Konkurs eröffnet (§ 3, Absatz 3, AO), so sind die nach der Konkursordnung vom Tage des Antrages auf Konkurseröffnung zu berechnenden Fristen vom Tage des Antrages auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zu berechnen.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR12039476
Alte Dokumentnummer
N2199748294L