Bundesrecht konsolidiert: Insolvenzordnung § 2, Fassung vom 28.04.2010

Insolvenzordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

13.09.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Beachte


Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Text

Beginn der Wirkung.

§ 2.

  1. Absatz einsDie Rechtswirkungen der Konkurseröffnung treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Konkursedikts folgt.
  2. Absatz 2Wird bei Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem die Bestätigung des Ausgleichs versagt oder das Ausgleichsverfahren eingestellt wird, von Amts wegen der Konkurs eröffnet (§ 69 Abs. 1 und 2 AO), so ist er im Eröffnungsbeschluß als Anschlußkonkurs zu bezeichnen; die nach der Konkursordnung nach dem Tag des Antrags auf Konkurseröffnung oder vom Tag der Konkurseröffnung zu berechnenden Fristen sind vom Tag des Ausgleichsantrags oder vom Tag der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zu berechnen. Auf die Eröffnung des Konkurses von Amts wegen nach Einstellung der Überwachung der Ausgleichserfüllung oder des fortgesetzten Verfahrens sind die Bestimmungen über den Anschlußkonkurs nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Wird zugleich mit der Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens von Amts wegen der Konkurs eröffnet (§ 3, Absatz 3, AO), so sind die nach der Konkursordnung vom Tage des Antrages auf Konkurseröffnung zu berechnenden Fristen vom Tage des Antrages auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zu berechnen.

Schlagworte

AO, BGBl. II Nr. 221/1934

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12039476

Alte Dokumentnummer

N2199748294L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P2/NOR12039476