I. Nach Artikel 36 des dänischen Gesetzes vom 29. März 1904 über das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst können die Bestimmungen dieses Gesetzes unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit durch königliche Verordnung ganz oder teilweise auf die Werke von Ausländern zur Anwendung gebracht werden, auch wenn diese Werke nicht durch einen dänischen Verleger veröffentlicht werden.römisch eins. Nach Artikel 36 des dänischen Gesetzes vom 29. März 1904 über das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst können die Bestimmungen dieses Gesetzes unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit durch königliche Verordnung ganz oder teilweise auf die Werke von Ausländern zur Anwendung gebracht werden, auch wenn diese Werke nicht durch einen dänischen Verleger veröffentlicht werden.
Auf Grund dieser Bestimmungen wird das angeführte Gesetz durch königliche Verordnung mit Wirksamkeit vom 1. August 1907 auf die von österreichischen Staatsbürgern geschaffenen und nach deren heimatlichen Gesetzen geschützten Werke der Literatur und Kunst mit der Maßgabe anwendbar erklärt, daß der Schutz eines solchen Werkes in Dänemark nicht länger dauert als der Schutz, den das Werk nach den österreichischen Gesetzen genießt. Der Schutz wird auch den vor dem 1. August 1907 geschaffenen oder veröffentlichten Werken derart zukommen, daß die Zulässigkeit der im Artikel 37, Absatz 2 und 3 des dänischen Gesetzes vom 29. März 1904 genannten Handlungen davon abhängt, ob sie vor der Veröffentlichung der königlichen Verordnung begonnen worden sind.
II. Da demnach die Gegenseitigkeit gewährleistet ist, wird gemäß Artikel I des Gesetzes vom 26. Februar 1907, R. B. Bl. Nr. 58, verordnet:römisch II. Da demnach die Gegenseitigkeit gewährleistet ist, wird gemäß Artikel römisch eins des Gesetzes vom 26. Februar 1907, R. B. Bl. Nr. 58, verordnet:
Die Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Dezember 1895, R. B. Bl. Nr. 197, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur, Kunst und Photographie, finden auf die nicht im Inlande erschienenen, in Dänemark geschützten Werke der Literatur und Kunst dänischer Staatsbürger mit der Einschränkung Anwendung, daß die Dauer des Schutzes eines solchen Werkes in den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern die in Dänemark geltende Schutzfrist nicht übersteigt.
III. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1907 in Kraft.römisch III. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1907 in Kraft.
Sie gilt auch für die vor diesem Tage erschienenen Werke. Die Bestimmungen der §§ 66 und 67 des Gesetzes vom 26. Dezember 1895, R. B. Bl. Nr. 197, ferner der §§ 9 bis 15 der Verordnung des Justizministeriums vom 29. Dezember 1895, R. G. B. Bl. Nr. 198, finden auf solche Werke mit der Änderung Anwendung, daß auch bloß begonnene Vervielfältigungen und Nachbildungen, deren Herstellung bisher nicht verboten war, vollendet und gleich den bereits erlaubterweise hergestellten verbreitet werden können. Wo in den angeführten Vorschriften von dem Beginne der Wirksamkeit des Gesetzes vom 26. Dezember 1895, R. B. Bl. Nr. 197, die Rede ist oder Fristen von diesem Zeitpunkte an berechnet werden, ist an Stelle dieses Zeitpunktes der Beginn der Wirksamkeit der gegenwärtigen Verordnung maßgebend.Sie gilt auch für die vor diesem Tage erschienenen Werke. Die Bestimmungen der Paragraphen 66 und 67 des Gesetzes vom 26. Dezember 1895, R. B. Bl. Nr. 197, ferner der Paragraphen 9 bis 15 der Verordnung des Justizministeriums vom 29. Dezember 1895, R. G. B. Bl. Nr. 198, finden auf solche Werke mit der Änderung Anwendung, daß auch bloß begonnene Vervielfältigungen und Nachbildungen, deren Herstellung bisher nicht verboten war, vollendet und gleich den bereits erlaubterweise hergestellten verbreitet werden können. Wo in den angeführten Vorschriften von dem Beginne der Wirksamkeit des Gesetzes vom 26. Dezember 1895, R. B. Bl. Nr. 197, die Rede ist oder Fristen von diesem Zeitpunkte an berechnet werden, ist an Stelle dieses Zeitpunktes der Beginn der Wirksamkeit der gegenwärtigen Verordnung maßgebend.