Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz Art. 1, Fassung vom 03.01.2018

Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz Art. 1

Kurztitel

Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 112/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

23.09.1895

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EGZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Artikel römisch eins.

Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Civilprocessordnung) tritt an dem durch Verordnung des Justizministers festzusetzenden Tage, spätestens aber mit dem ersten Tage des auf die Kundmachung folgenden dritten Kalenderjahres als Vorschrift für das Verfahren in den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten in Wirksamkeit, die den ordentlichen Gerichten in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern zur Entscheidung zugewiesen sind.

Mit demselben Tage verlieren, soweit dieses Gesetz oder die Civilprocessordnung nicht eine Ausnahme enthält, alle in anderen gesetzlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über Gegenstände, welche in der Civilprocessordnung geregelt sind, ihre Wirksamkeit.

Schlagworte

Zivilprozessordnung, Inkrafttreten, Reichsrat

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012

Gesetzesnummer

10001698

Dokumentnummer

NOR12020073

Alte Dokumentnummer

N2189515811T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/112/A1/NOR12020073