Bundesrecht konsolidiert: Notariatsaktsgesetz § 1, Fassung vom 09.03.2018

Notariatsaktsgesetz § 1

Kurztitel

Notariatsaktsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 76/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph ,

Die Giltigkeit der nachbezeichneten Verträge und Rechtshandlungen ist durch die Aufnahme eines Notariatsactes über dieselben bedingt:

  1. Litera a
    Ehepacten;
  2. Litera b
    zwischen Ehegatten geschlossene Kauf-, Tausch-, Renten- und Darlehensverträge und Schuldbekenntnisse, welche von einem Ehegatten dem anderen abgegeben werden;
  3. Litera c
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,)
  4. Litera d
    Schenkungsverträge ohne wirkliche Uebergabe;
  5. Litera e
    alle von Blinden in eigener Person errichteten Urkunden über Rechtsgeschäfte unter Lebenden.

An den sonst bestehenden besonderen Bestimmungen, betreffend das Erforderniß der gerichtlichen oder notariellen Errichtung eines Rechtsgeschäftes, wird durch dieses Gesetz nichts geändert.

  1. Absatz 3Ein Notariatsakt nach Absatz eins, Litera e, ist nicht erforderlich
    1. Ziffer eins
      für Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens und für bankübliche Verträge über die Eröffnung von Girokonten;
    2. Ziffer 2
      für andere Rechtsgeschäfte, ausgenommen Bürgschaftserklärungen, wenn der blinde Mensch dem Vertragspartner ausdrücklich erklärt, auf die Einhaltung der Formvorschrift des Absatz eins, Litera e, zu verzichten.
  2. Absatz 4Auf die Ungültigkeit eines Rechtsgeschäftes wegen Fehlens des nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, erforderlichen Notariatsaktes kann sich nur die behinderte Person berufen.

Anmerkung

EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007
ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009

Schlagworte

Gültigkeit, Notariatsakt, Ehepakt, Übergabe, Kaufvertrag, Tauschvertrag, Rentenvertrag

Im RIS seit

21.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2018

Gesetzesnummer

10001679

Dokumentnummer

NOR40108891

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/76/P1/NOR40108891