Bundesrecht konsolidiert: Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau § 1, Fassung vom 03.01.2018

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau § 1

Kurztitel

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 26/1855

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

13.02.1855

Außerkrafttretensdatum

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Erstes Hauptstück.
Von der gerichtlichen Todtenbeschau überhaupt.

Paragraph eins,

Die gerichtliche Todtenbeschau ist, weil von ihr sehr häufig Ehre, Freiheit, Eigenthum und Leben der, einer strafbaren Handlung beschuldigten Person und die Sicherheit der Gerechtigkeitspflege abhängen, von der größten Wichtigkeit, daher es auch die unerläßliche Pflicht der, zur Vornahme derselben berufenen Sachverständigen ist, hierbei mit der gewissenhaftesten Genauigkeit vorzugehen.

Schlagworte

Totenbeschau, Leichenbeschau, Leichenöffnung, Obduktion, Eigentum

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2012

Gesetzesnummer

10001662

Dokumentnummer

NOR12019656

Alte Dokumentnummer

N2185512858R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1855/26/P1/NOR12019656