Bundesrecht konsolidiert: Pfandrecht des Bestandgebers Art. 1, Fassung vom 09.02.2018

Pfandrecht des Bestandgebers Art. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pfandrecht des Bestandgebers

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 1621/1819 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

05.11.1819

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Beachte

Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretedatum der Tag der Erlassung angenommen.

Text

Da aus den Paragraphen 340 bis 342 der allgemeinen Gerichtsordnung erhellet, daß die gerichtliche Beschreibung mit der Pfändung der Fahrnisse in der nächsten Verbindung steht, und der Paragraph 1101, des bürgerlichen Gesetzbuches die darin benannten Fahrnisse, welche zur Zeit der Klage in der vermietheten Wohnung oder auf dem verpachteten Grundstücke sich befinden, für Pfandstücke des Vermiethers oder Verpächters erkläret; so räumet ihm dieser Paragraph. auch das Recht ein, daß diese nach eingereichter Klage auf sein Verlangen sogleich gerichtlich beschrieben werden sollen; daher es, außer besonderen obwaltenden Bedenklichkeiten, hierzu keiner Tagsatzung bedarf *).

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*) Da in Galizien eine eigene Gerichtsordnung besteht, wurde dem dortigen Gubernium mit Hofkanzley-Decret vom 2. März 1821 aufgetragen, allgemein kund zu machen: daß statt der in dem Hofdecrete vom 5. November 1819 Nr. 1621 angeführten Paragraphen 340 bis 342 der allgmeinen, die Paragraphen 453 bis 455 im Deutschen, und die Paragraphen 451 bis 453 im Lateinischen Texte der Galizischen Gerichtsordnung zu verstehen seyn.

Anmerkung

vgl. Art. XIII Z 6 EGEO, BGBl. Nr. 6/1953

Schlagworte

Pfandrecht des Vermieters, Pfandrecht des Verpächters, Vermieter

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10001632

Dokumentnummer

NOR12019291

Alte Dokumentnummer

N2181922477S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1819/1621/A1/NOR12019291