Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1328a, Fassung vom 26.09.2017

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1328a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1328a

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

1b. am Recht auf Wahrung der Privatsphäre

Paragraph 1328 a,
  1. Absatz einsWer rechtswidrig und schuldhaft in die Privatsphäre eines Menschen eingreift oder Umstände aus der Privatsphäre eines Menschen offenbart oder verwertet, hat ihm den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Bei erheblichen Verletzungen der Privatsphäre, etwa wenn Umstände daraus in einer Weise verwertet werden, die geeignet ist, den Menschen in der Öffentlichkeit bloßzustellen, umfasst der Ersatzanspruch auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
  2. Absatz 2Absatz eins, ist nicht anzuwenden, sofern eine Verletzung der Privatsphäre nach besonderen Bestimmungen zu beurteilen ist. Die Verantwortung für Verletzungen der Privatsphäre durch Medien richtet sich allein nach den Bestimmungen des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, in der jeweils geltenden Fassung.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2020

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40045309